Südzucker AG
Mannheim
WKN 729 700
ISIN DE 0007297004
Kennung des Ereignisses: f7447847b110f111b55380a80e12bf28
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, 16. Juli 2026, 10:00 Uhr (MESZ)
Wir laden unsere Aktionäre1 zu der am Donnerstag, 16. Juli 2026, 10:00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf der Grundlage von § 15 Abs. 6 der Satzung der Südzucker AG als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des Aktiengesetzes (AktG) statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im internetgestützten elektronischen Aktionärsportal der Südzucker AG, welches über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
nach Maßgabe der Erläuterungen in Abschnitt IV Ziffer 2 dieser Einladung zugänglich ist, übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim.
1 Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit differenzieren wir nicht geschlechtsspezifisch. Die gewählte Form steht immer stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Südzucker AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Südzucker AG und des Konzerns (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2025/26 |
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025/26 |
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025/26 |
| 4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026/27 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen |
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026/27 |
| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat |
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025/26 |
| 8. |
Vorlage und Beschlussfassung über die Billigung des revidierten Vergütungssystems für den Vorstand |
| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 6 der Satzung (Verlängerung der Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen) |
II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Südzucker AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Südzucker AG und des Konzerns (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025/26
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2026 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss geprüft und gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. Die Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025/26
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2025/26 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025/26
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2025/26 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026/27 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) und gemäß § 107 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026/27 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2026/27 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027/28 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026/27
Gemäß der am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderte Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - „CSRD“) sind unter anderem große und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, zu denen die Südzucker AG gehört, verpflichtet, ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht und - voraussichtlich mit befreiender Wirkung für die Einzelgesellschaft - ihren Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern, der durch einen externen Prüfer zu prüfen ist. Trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist ist die CSRD vom deutschen Gesetzgeber bisher nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Das Umsetzungsgesetz, das sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Einberufung der Hauptversammlung noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht eine Bestellung des Abschlussprüfers zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung des geprüften Unternehmens vor.
Der Aufsichtsrat schlägt daher, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts und, falls insoweit keine Befreiungsmöglichkeit besteht oder von dieser nicht Gebrauch gemacht wird, auch des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026/27 zu wählen. Die Wahl erfolgt unter der Prämisse, dass ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in das deutsche Recht in Kraft tritt und die Hauptversammlung nach diesem Gesetz für die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr 2026/27 der Südzucker AG zuständig ist.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat
Frau Julia Merkel und Frau Dr. Claudia Süssenbacher, Anteilseignervertreterinnen im Aufsichtsrat, haben ihre Mandate mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juli 2026 niedergelegt. Für die Zeit bis zum Ablauf der aktuellen Amtsperiode des Aufsichtsrats wird daher die Neuwahl zweier Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Mitbestimmungsgesetz i. V. m. § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Diese Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht die Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreterseite der Gesamterfüllung der gesetzlichen Geschlechterquote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widerspricht. Die Arbeitnehmervertreterseite hat der Gesamterfüllung der gesetzlichen Geschlechterquote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen.
Das Ausscheiden von Frau Merkel und Frau Dr. Süssenbacher hat zur Folge, dass der Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseignervertreter nur noch mit einer Frau besetzt ist. Anstelle von Frau Merkel und Frau Dr. Süssenbacher sollen daher zwei weitere Frauen als Vertreterinnen der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 16. Juli 2026 für die restliche Dauer der laufenden Amtsperiode des derzeitigen Aufsichtsrats, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026/27 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
| 6.1 |
Sabine Kathrin Rosa Olga Barthauer
Jesteburg, Deutschland
Vorsitzende des Vorstands der DZ HYP AG
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
Mitglied des Aufsichtsrats der VR WERT Gesellschaft für Immobilienbewertungen mbH
In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Frau Sabine Barthauer in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Südzucker AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Südzucker AG oder einer wesentlich an der Südzucker AG beteiligten Aktionärin, deren Offenlegung gemäß C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
|
| 6.2 |
Dr. Petra Pani
Rust, Österreich
Leiterin des Bereichs Recht der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
Mitglied des Aufsichtsrats der Raiffeisen e-force GmbH
Mitglied des Aufsichtsrats der Raiffeisen Informatik GmbH & Co KG
Mitglied des Aufsichtsrats der RSC Raiffeisen Service Center GmbH
In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes mitgeteilt:
Frau Dr. Pani ist Leiterin des Bereichs Recht der Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg. Gen. m.b.H., die eine indirekt wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin ist.
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Der Aufsichtsrat gibt die Wahlvorschläge auf der Grundlage der Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und der gesetzlichen Anforderungen sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung des vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Diversitätskonzepts und Kompetenzprofils ab. Die Inhalte des Diversitätskonzepts und des Kompetenzprofils sind in der Erklärung zur Unternehmensführung dargestellt. Die Erklärung steht im Internet unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/corporate-governance/erklaerungen-zur-unternehmensfuehrung
als separates Dokument und unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/publikationen/finanzberichte#2025/26
als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidatinnen finden Sie in den im Abschnitt III Ziffer 1 dieser Einladung abgedruckten Lebensläufen, welche auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
einsehbar sind.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die vorgeschlagenen Personen entscheiden zu lassen.
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025/26
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/26 wurde von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt. Er wurde von dem Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AktG geprüft; über das Ergebnis der Prüfung wurde der Vermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/26 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetungsberichte
einsehbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Hauptversammlung billigt den von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/26.
TOP 8
Vorlage und Beschlussfassung über die Billigung des revidierten Vergütungssystems für den Vorstand
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt, und zwar bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 87a Abs. 1 i. V. m. § 87 AktG hat der Aufsichtsrat am 6. November 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 das in Abschnitt III Ziffer 2 dieser Einladung beschriebene revidierte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Südzucker AG beschlossen, welches an die Stelle des von der Hauptversammlung am 13. Juli 2023 gebilligten fortentwickelten Vorstandsvergütungssystems tritt. Eine Übersicht über die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des von der Hauptversammlung am 13. Juli 2023 gebilligten fortentwickelten Vorstandsvergütungssystems ist der Beschreibung des revidierten Vergütungssystems in Abschnitt III Ziffer 2 als weitere Anlage zu TOP 8 beigefügt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Hauptversammlung billigt das vom Aufsichtsrat am 6. November 2025 beschlossene revidierte Vergütungssystem für den Vorstand der Südzucker AG.
TOP 9
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 6 der Satzung (Verlängerung der Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)
Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung den Vorstand ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 5 AktG ist eine solche Satzungsermächtigung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister zulässig.
Der Vorstand ist derzeit nach § 15 Abs. 6 der Satzung ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Diese Ermächtigung ist gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 der Satzung auf drei Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft befristet. Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Juli 2023 beschlossene Ermächtigung ist am 17. Oktober 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Die Ermächtigung läuft daher am 17. Oktober 2026 und damit vor der für das Jahr 2027 geplanten ordentlichen Hauptversammlung aus.
Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118a Abs. 1 AktG entspricht inzwischen einem weit verbreiteten Standard bei großen börsennotierten Unternehmen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung bewährt hat und der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Hauptversammlungen in dieser Form abzuhalten. Die virtuelle Hauptversammlung in gesetzlich vorgesehener Ausgestaltung gewährleistet eine angemessene Wahrung und Ausübung der Aktionärsrechte. In den bisherigen virtuellen Hauptversammlungen konnten die Aktionäre ihre Rede-, Frage- und Antragsrechte vollumfänglich, live und im direkten Austausch mit der Verwaltung im Wege der Videokommunikation ausüben. Auf diese Weise wurden die wesentlichen Vorzüge einer Präsenzhauptversammlung mit den Vorteilen des digitalen Formats - insbesondere der Teilnahme ohne Reiseaufwand - verbunden.
Die von der Verwaltung nachfolgend vorgeschlagene Satzungsregelung ermöglicht es dem Vorstand, flexibel über das Format zukünftiger Hauptversammlungen zu entscheiden und dabei auch auf unvorhergesehene Ereignisse oder rechtliche Rahmenbedingungen angemessen reagieren zu können. Wie bisher wird der Vorstand seine Entscheidung zum Versammlungsformat auf Grundlage einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls treffen. Dabei berücksichtigt er insbesondere die jeweiligen Tagesordnungspunkte, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre, Nachhaltigkeitsaspekte sowie Kostenüberlegungen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der virtuellen Hauptversammlung zu treffen. Diese Bestimmungen sind jeweils mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“
Ein Vergleich der aktuellen Fassung des § 15 Abs. 6 der Satzung, mit der zu TOP 9 vorgeschlagenen Änderung ist auf der Website der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
einsehbar.
III. ANLAGEN UND BERICHTE ZU EINZELNEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN
| 1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6:
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6.1: Sabine Kathrin Rosa Olga Barthauer, geborene Längle
Vorsitzende des Vorstands der DZ HYP AG
Persönliche Daten
| Geburtsjahr |
1966 |
| Geburtsort |
Braunschweig |
| Wohnort |
Jesteburg |
Ausbildung
| 08/1986 - 05/1988 |
Berufsausbildung zur Bankkauffrau bei der NORD/LB |
| 01/1990 - 07/1990 |
Besuch der Sparkassenakademie in Hannover |
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Abschluss: Sparkassenbetriebswirtin |
Beruflicher Werdegang
| 06/1988 - 09/2008 |
NORD/LB |
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Kreditsachbearbeiterin im Bereich Gewerbliche Baufinanzierungen |
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Gruppenleiterin Kreditbearbeitung für Neu- und Bestandsgeschäft |
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Abteilungsleiterin für den Bereich Immobilien Banking Inland |
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Abteilungsleiterin für den Bereich International Real Estate Finance mit Standorten in Amsterdam, Paris, Madrid, London, New York, Singapur |
| 10/2008 - 08/2020 |
Deutsche Hypothekenbank |
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|
Abteilungsleiterin Kredite Ausland sowie Real Estate Structured Finance |
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Global Head Gewerbliche Immobilienfinanzierung in der NORD/LB-Gruppe |
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Generalbevollmächtigte der Deutschen Hypothekenbank (ab 07/2016) |
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(Strukturierte Finanzierung/Ausland, Real Estate Investment Banking, Vertrieb Ausland, Niederlassung London und Unternehmensentwicklung) |
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Mitglied des Vorstands (08/2016-08/2020), zusätzlich Chief Digital Officer |
| Seit 01/2021 |
DZ HYP AG |
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Mitglied des Vorstands als Risikovorstand (01/2021 bis 07/2023) (Bereiche: Kredit und Treasury Marktfolge, Risikocontrolling, Sanierung/Abwicklung, Vorstandsstab/Recht, VR Wert) |
|
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Seit 08/2023 Vorsitzende des Vorstands (Bereiche: Vertrieb Firmenkunden und Privatkunden, Unternehmensentwicklung, Treasury, Kommunikation/Veranstaltungen) |
Weitere Tätigkeiten
Mitglied des Aufsichtsrats der VR WERT Gesellschaft für Immobilienbewertungen
Mitglied im Verbandsrat des BVR-Bundesverbands der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V.
Persönliche Stellvertreterin im ständigen Projekt- und Strategieausschuss des BVR-Bundesverbands der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V.
Mitglied des Vorstands des vdp Verband deutscher Pfandbriefbanken e.V.
Mitglied des ZIA-Präsidiums (Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.)
Vorsitzende des ZIA-Ausschusses Finanzierungen GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilen-Unternehmen, Beirat der Premiumfördermitglieder
Mitglied des Stiftungsrates der Alexander-Otto-Sportstiftung
Mitglied des Konzernkoordinationskreises der DZ BANK Gruppe sowie weiterer Steuerungs-Komitees der DZ BANK Gruppe
6.2: Mag. Dr. Petra Pani
Leiterin des Bereichs Recht der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG
Persönliche Daten
| Geburtsjahr |
1967 |
| Geburtsort |
Güssing |
| Wohnort |
Rust, Österreich |
Ausbildung
| 10/1985 - 11/1994 |
Universität Wien - Studium der Rechtswissenschaften |
|
|
Sponsion zur Magistra iuris am 04.11.1994 |
| 10/2001 |
Promotion zur Doktorin der Rechtswissenschaften |
| 1977 - 1985 |
BG und BRG Oberschützen |
|
|
Reifeprüfung im Mai 1985 |
Beruflicher Werdegang
| 07/1986 - 12/1991 |
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Universität Wien |
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Sekretariat (neben Studium) |
| 12/1991 - 12/1994 |
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Universität Wien |
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|
Studienassistentin (neben Studium) |
| 12/1994 - 10/1996 |
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Universität Wien |
|
|
Vertrags- bzw. Universitätsassistentin |
| 10/1996 - 10/1999 |
Karenz |
| 10/1999 - 05/2001 |
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Universität Wien |
|
|
Universitätsassistentin |
|
|
Freie Mitarbeiterin Forschungsgesellschaft für Wohnen, Bauen und Planen |
| 06/2001 - 11/2004 |
Hypo-Bank Burgenland AG |
|
|
ab 2004 GF Leasingtöchter |
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|
Assistenz des Vorstandes |
| 12/2004 - 03/2023 |
Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGEN |
|
|
2004 bis 2010 Assistenz des Vorstandes |
|
|
2008 bis 2011 GF RLB Burgenland Unternehmensbeteiligungs GmbH |
|
|
2010 bis 2013 Leitung Personalmanagement |
|
|
Ab Juli 2013 Mitglied der Geschäftsleitung / des Vorstandes |
| Seit 03/2023 |
RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung |
|
|
Leitung Bereich Recht |
| Seit 03/2023 |
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG |
|
|
Leitung Bereich Recht |
Weitere Tätigkeiten
Geschäftsführerin der RBE Holding e. Gen
Mitglied des Aufsichtsrats Raiffeisen e-force GmbH
Mitglied des Aufsichtsrats Raiffeisen Informatik GmbH & Co KG
Mitglied des Aufsichtsrats RSC Raiffeisen Service Center GmbH
Vorsitzende der Raiffeisen Einkaufs- und Beteiligungsgenossenschaft Burgenland eGen
Vorständin der Energiegenossenschaft Eisenstadt eGen
Vorständin der Energiegenossenschaft Region Neudörfl eGen
Vorständin der Energiegenossenschaft Steinbrunn eGen
Vorständin der Energiegenossenschaft Wimpassing eGen
| 2. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8:
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Revidierten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Einführung
Der Aufsichtsrat der Südzucker AG hat am 6. November 2025 beschlossen, das von der Hauptversammlung am 13. Juli 2023 gebilligte Vorstandsvergütungssystem („Vorstandsvergütungssystem 2023“) anzupassen und das nach Vornahme dieser Anpassungen revidierte Vorstandsvergütungssystem („Vorstandsvergütungssystem 2026“), welches auch wesentliche Änderungen im Sinne des § 120 a Abs. 1 Satz 1 AktG enthält, der Hauptversammlung, die voraussichtlich am 16. Juli 2026 stattfinden wird, zur Billigung vorzulegen. Das Vorstandsvergütungssystem 2026 beruht auf den Empfehlungen des Präsidiums des Aufsichtsrats („Präsidium“) und vorausgegangenen Beratungen im Präsidium und mit dem Vorstand der Südzucker AG. Es berücksichtigt die praktischen Erfahrungen aus der Anwendung des Vorstandsvergütungssystems 2023 und bezweckt neben der Erweiterung von Gestaltungsoptionen und vereinzelten Klarstellungen die Stärkung von Anreiz- und Gerechtigkeitsaspekten.
| I. |
Zielsetzung des Vorstandsvergütungssystems und Strategiebezug
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand der Südzucker AG zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihren Aufgaben und Leistungen angemessen zu vergüten. Gleichzeitig soll es wirksame Anreize für eine nachhaltige Unternehmensführung und eine langfristig orientierte Unternehmenswertsteigerung setzen. Die Vorstandsvergütung hat folgende Bestandteile: eine feste erfolgsunabhängige, monatlich zahlbare Grundvergütung, eine einjährige erfolgsbezogene variable Vergütung und eine mehrjährige erfolgsbezogene variable Vergütung; zusätzlich werden die üblichen geldwerten Nebenleistungen und ein Beitrag zur Altersvorsorge bzw. alternativ eine gleichwertige Versorgungsregelung gewährt. Die Ziele und betriebswirtschaftlichen Zielwerte für die einjährige und die mehrjährige variable Vergütung werden überwiegend aus der Unternehmensplanung des Konzerns der Südzucker AG abgeleitet. Die strategischen Ziele sollen verstärkt Anreize für eine auf die langfristige Entwicklung der Performance des Konzerns angelegte Unternehmensführung und ein nachhaltiges Engagement für stetige Verbesserungen im nichtfinanziellen Bereich schaffen. Hervorgehoben wird der Aspekt der Nachhaltigkeit ferner dadurch, dass die mehrjährige variable Vergütung mehr als die Hälfte der variablen Vergütungsbestandteile ausmacht; der langfristig angelegten variablen Vergütung wird dadurch ein höherer Stellenwert als der kurzfristig angelegten beigemessen, was die Vorstände ebenfalls verpflichtet und veranlassen soll, sich für eine langfristig orientierte und nachhaltige Unternehmensführung einzusetzen. Die Malus- und Claw-Back-Regelungen stärken die Position des Aufsichtsrats im Falle grober Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstands.
| II. |
Verfahren zur Festsetzung und zur Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems und der Vorstandsvergütung
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Der Aufsichtsrat setzt das Vorstandsvergütungssystem im Einklang mit den Vorgaben der §§ 87a, 87 Abs. 1 Aktiengesetz fest. Unterstützt wird er dabei durch das Präsidium, das dem Aufsichtsrat Vorschläge insbesondere zu den von den Vorständen zu erreichenden Zielen und Zielwerten unterbreitet und die Vorbereitungen für die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat trifft. Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung das Vergütungssystem zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 3 Aktiengesetz spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. Das Präsidium empfiehlt dem Aufsichtsrat Änderungen, wenn es dies für notwendig oder empfehlenswert erachtet. Bei wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz das Vergütungssystem erneut zur Billigung vor. Die Vergütung wird regelmäßig durch den Aufsichtsrat überprüft. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden die Verantwortung und die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und dessen persönliche Leistung, die Gesamtleistung des Vorstands, die wirtschaftliche Lage sowie die kurz- und langfristige Performance des Konzerns sowohl im finanziellen als auch im nichtfinanziellen Bereich und die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt. Für den Marktvergleich werden zu Orientierungszwecken die Vergütungsdaten relevanter Unternehmen aus dem S-DAX und dem M-DAX sowie der Nahrungsmittelindustrie herangezogen. Zusätzlich zu diesem horizontalen Vergleich folgt der Aufsichtsrat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit nicht in der Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz anders ausgewiesen, und stellt auch einen vertikalen Vergleich zwischen der Vergütung der Vorstandsmitglieder und der Entwicklung der Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt an. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei der Auswahl externer Berater wird auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Präsidiums und aller Ausschüsse verpflichtet, jeden Interessenkonflikt dem Aufsichtsratsvorsitzenden mitzuteilen. Im Falle eines Interessenkonflikts nehmen die Aufsichtsratsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten im Aufsichtsrat bzw. im Präsidium und in den jeweiligen Ausschüssen teil. Sollten die Interessenkonflikte wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, führt dies zur Beendigung des Aufsichtsratsmandats. Das Vorstandsvergütungssystem 2026 gilt für alle Vorstandsmitglieder der Südzucker AG, die ab dem 1. Januar 2026 bei der Gesellschaft bestellt werden. Es ist vorgesehen, dass die amtierenden Vorstandsmitglieder in das Vorstandsvergütungssystem 2026 wechseln; im Falle eines solchen Wechsels gelten die Festsetzungen in den Ziffern 3.2 und 4.4. von Abschnitt IV erstmals für die Erdienungsperioden, die am 28. Februar 2026 enden. Der Wechsel in das aktuell gültige Vergütungssystem ist obligatorisch, wenn die Dienstverträge der amtierenden Vorstandsmitglieder verlängert werden.
| III. |
Festlegung der individuellen Vergütungsbestandteile und Maximalvergütungen
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Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vorstandsvergütungssystem die individuelle Höhe der Vergütungsbestandteile und die Maximalvergütungen für die Vorstandsmitglieder fest (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz). Die erstmalige Festlegung und etwaige Änderungen erfolgen in der Regel vor dem Beginn des jeweils bevorstehenden Geschäftsjahres. Unter der Zielvergütung ist der Betrag zu verstehen, der für die jeweilige Erdienungsperiode neben dem Festgehalt als variabler Vergütungsbestandteil ausbezahlt wird, wenn die gesetzten Ziele vom Vorstand zu 100% erreicht werden („Zielvergütung“). Die Maximalvergütung beschreibt dagegen den maximal zulässigen Gesamtwert aller Vergütungsbestandteile einschließlich sonstiger geldwerter Nebenleistungen und des Vorsorgeaufwands („Maximalvergütung“); sie wird vom Aufsichtsrat als Höchstbetrag, der für jedes Geschäftsjahr ausgezahlt werden kann, festgelegt. Die Leitlinie für die Festlegung der Gesamtvergütung ist, dass die Vorstandsmitglieder mit Blick auf ihre Aufgaben und Leistungen sowie die Lage der Gesellschaft angemessen vergütet werden und die Vergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Hinsichtlich der Höhe der Ziel- und der Maximalvergütung ist der Aufsichtsrat gehalten, die Funktion und den Verantwortungsbereich eines jeden Vorstandsmitglieds angemessen zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen darf der Aufsichtsrat daher funktionsspezifische Differenzierungen vornehmen, bei denen Parameter wie Aufgaben- und Geschäftsbereich, Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und Marktüblichkeit zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Verfahren und Maßstäbe hat der Aufsichtsrat die Maximalvergütungen für das Geschäftsjahr 2025/2026 wie folgt festgelegt: für den CEO (Vorsitzender des Vorstands) beträgt die Maximalvergütung brutto 2.310.000,00 €, für den COO beträgt die Maximalvergütung brutto 1.750.000,00 €, für die übrigen Vorstandsmitglieder beträgt die Maximalvergütung brutto 1.600.000,00 €. Der Aufsichtsrat kann die jeweiligen Maximalvergütungen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres um bis zu 10 % der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gültigen Beträge erhöhen.
| IV. |
Vergütungselemente im Detail
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Die Vorstandsvergütung besteht aus festen erfolgsunabhängigen und aus variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen. Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Festgehalt, die sonstigen Nebenleistungen und den Beitrag zur Altersvorsorge bzw. alternativ eine gleichwertige Versorgungsregelung. Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer einjährigen variablen Vergütung und einer mehrjährigen variablen Vergütung. Um die nachhaltige und langfristig angelegte Geschäftsstrategie und Entwicklung der Südzucker AG zu fördern und entsprechende Anreize für die Vorstandsmitglieder zu setzen, aber auch um die Planbarkeit der jährlichen Bezüge für das einzelne Vorstandsmitglied zu gewährleisten, machen das Festgehalt 50% der Ziel-Direktbezüge, die einjährige variable Zielvergütung 22,5% der Ziel-Direktbezüge und die mehrjährige variable Zielvergütung 27,5% der Ziel-Direktbezüge aus; „Ziel-Direktbezüge“ versteht sich als die Summe aus dem Festgehalt, der einjährigen variablen Zielvergütung und der mehrjährigen variablen Zielvergütung für jedes Geschäftsjahr. Die variablen Vergütungselemente sollen gleichzeitig Chance wie notwendige Korrektur der Gesamtvergütung des Vorstands sein, wenn Ziele übertroffen oder nicht erreicht werden. Werden die gesetzten Ziele nicht zu einem bestimmten, vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestgrad erreicht, entfällt der von der Zielerreichung abhängige Teil der variablen Vergütung. Hat das Vorstandsmitglied wissentlich seine Pflichten verletzt, kann die variable Vergütung vom Aufsichtsrat bis auf Null herabgesetzt (Malus) oder zurückgefordert werden (Claw-back). Werden die Ziele deutlich übertroffen, ist die Brutto-Auszahlung der kurzfristigen und - vorbehaltlich der Anwendung des Modifiers - der langfristigen variablen Vergütung auf 175% der Zielvergütung, welche eine Zielerreichung von 100% unterstellt, begrenzt. Die Zielgrößen, von deren Erreichung die Mindestauszahlung der jeweiligen variablen Vergütungsbestandteile abhängig ist, und die Zielgrößen, die vorbehaltlich der Anwendung des Modifiers zur maximalen Auszahlung der jeweiligen variablen Vergütung führen, werden vom Aufsichtsrat gesondert festgelegt.
| 1. |
Festgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Festgehalt in Form einer Barvergütung, die sich nach den in den vorstehenden Abschnitten II und III beschriebenen Kriterien bemisst und in zwölf gleichen Raten monatlich nachschüssig ausgezahlt wird.
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| 2. |
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält ferner die folgenden Sachbezüge und Nebenleistungen:
Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf
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Reisegepäckversicherung |
| • |
D&O-Versicherung mit Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz |
| • |
Unfallversicherung |
| • |
Beitrag zur Altersvorsorge bzw. alternativ eine gleichwertige Versorgungsregelung |
| • |
Teilnahme an Gesundheitsvorsorgemaßnahmen. |
Im Rahmen der Maximalvergütung können dem Vorstandsmitglied marktübliche Zuschüsse zu Sozialversicherungsprämien und steuerbegünstigten Versicherungsprodukten gewährt werden.
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| 3. |
Einjährige variable Vergütung
Die erfolgsabhängige einjährige variable Vergütung („EVV“) ergibt sich aus dem Grad der Erreichung eines betriebswirtschaftlichen Zielwerts, hier eines vom Aufsichtsrat für den Konzern als Ziel festgelegten EBITDA (vgl. Glossar am Ende dieser Beschreibung). Die Erdienungsperiode für die EVV beträgt ein Jahr („EVV-Erdienungsperiode“). Die Zielvergütung für die EVV beläuft sich auf 45% des zu Beginn der jeweiligen EVV-Erdienungsperiode maßgeblichen Festgehalts („EVV-Zielvergütung“). Der vom Aufsichtsrat festgestellte Zielerreichungsgrad wird mit der für das jeweilige Vorstandsmitglied maßgeblichen EVV-Zielvergütung multipliziert. Das Ergebnis dieser Multiplikation ist der Brutto-Auszahlungsbetrag der EVV.
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| 3.1 |
EBITDA als betriebswirtschaftlicher Zielwert
Nach der Billigung des Budgets für das jeweilige Geschäftsjahr, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres, legt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, nach billigem Ermessen für das in diesem Geschäftsjahr zu erreichende Konzern-EBITDA einen Zielwert, einen Mindestwert, von dessen Erreichung die Gewährung des Mindestbetrags von 50% der EVV-Zielvergütung abhängig ist, und einen Höchstwert, dessen Erreichung oder Überschreitung zur Auszahlung von 175% der EVV-Zielvergütung führt, fest. Die Zielwerte werden den Vorstandsmitgliedern in Form einer Zielmitteilung übermittelt.
Wird der Mindestwert für das EBITDA nicht erreicht, entfällt die EVV. In der Bandbreite zwischen Mindest- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Höchstwert wird die Auszahlung linear ermittelt.
Maßgeblich für die Bestimmung des tatsächlich erreichten EBITDA ist vorbehaltlich einer Bereinigung nach Maßgabe der Festsetzungen in nachstehender Ziffer 3.2 jeweils der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss der Südzucker AG. Nachträgliche Änderungen des Konzernabschlusses, die auf steuerlichen Außenprüfungen oder auf sonstigen Gründen beruhen, bleiben auf bereits getroffene Feststellungen ohne Einfluss.
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| 3.2 |
Bereinigungsmöglichkeiten
Das tatsächlich erreichte EBITDA kann bei bestimmten, vom Aufsichtsrat gebilligten Sondermaßnahmen (etwa Investitionen in neue Geschäftsfelder oder Akquisitionen) auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, um deren Auswirkungen auf das EBITDA des von der Sondermaßnahme betroffenen Geschäftsjahres bereinigt werden, wenn und soweit diese Sondermaßnahmen nicht bei der Festlegung des Zielwerts für das EBITDA berücksichtigt wurden. Auf Vorschlag des Vorstands soll der Aufsichtsrat bereits mit dem Beschluss über die Billigung der Sondermaßnahme festlegen, ob und inwieweit Auswirkungen, die die jeweilige Sondermaßnahme auf das EBITDA hat, bei der Ermittlung des im jeweiligen Zeitraum erwirtschafteten EBITDA unberücksichtigt bleiben. Ferner kann der Aufsichtsrat, wenn und soweit sich die äußeren, vom Konzern der Südzucker AG und ihrem Vorstand nicht beeinflussbaren, für das EBITDA relevanten wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen in einem nicht vorhersehbaren Umfang oder einer nicht vorhersehbaren Weise im Laufe einer EVV-Erdienungsperiode wesentlich verschlechtert haben, auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, nach billigem Ermessen das tatsächlich erreichte EBITDA um die Auswirkungen dieser Änderungen auf das EBITDA bereinigen. Eine solche Bereinigung ist nur insoweit zulässig, als sie nicht zu einer Überschreitung des jeweiligen, vom Aufsichtsrat festgesetzten Zielwerts für das Konzern-EBITDA führt.
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| 3.3 |
Maximale EVV
Der maximal in die Berechnung einzustellende Faktor für das EBITDA beträgt 175%. Maximal als EVV ausbezahlt werden können daher 175% der EVV-Zielvergütung.
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| 3.4 |
Feststellung der Höhe der EVV und Auszahlung der EVV
Die Höhe der EVV wird vom Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung, die auf die jeweils betroffene einjährige Erdienungsperiode folgt, auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, festgestellt. Die Auszahlung der vom Aufsichtsrat festgestellten EVV erfolgt am letzten Werktag des Monats, in dem die Bilanzsitzung stattgefunden hat.
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| 3.5 |
Auf- und Abrundung
Das für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelte EBITDA ist kaufmännisch auf volle 100.000,00 €, und die daraus abzuleitenden Auszahlungsbeträge der EVV sind kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- oder abzurunden.
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| 3.6 |
Berechnungsbeispiele
Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der EVV sind diesem Vorstandsvergütungssystem 2026 als Anlage 1 beigefügt.
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| 4. |
Mehrjährige variable Vergütung
Zusätzlich zum Festgehalt und zur EVV erhalten die Vorstandsmitglieder eine mehrjährige variable Vergütung („MVV“). Die Erdienungsperiode für die MVV beträgt drei Jahre („MVV-Erdienungsperiode“). Die Zielvergütung für die MVV beläuft sich auf 55% des zu Beginn der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode maßgeblichen Festgehalts („MVV-Zielvergütung“). Die Höhe der MVV ergibt sich zu 70% aus dem Grad der Erreichung eines betriebswirtschaftlichen Zielwerts, hier eines vom Aufsichtsrat für den Konzern als Ziel festgelegten, während der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode durchschnittlich zu erwirtschaftenden ROCE (vgl. Glossar am Ende dieser Beschreibung), zu 30% aus der durchschnittlichen Höhe der während der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode ausgeschütteten Dividenden auf die Stammaktien der Südzucker AG und aus dem Grad der Erreichung strategischer Ziele, der durch Anwendung eines zwischen 0,8 und 1,2 liegenden Modifiers berücksichtigt wird. Zur Ermittlung des ROCE-abhängigen Anteils der MVV werden die Zielerreichungsgrade (ROCE als betriebswirtschaftlicher Zielwert und strategische Ziele) mit 70% der für das jeweilige Vorstandsmitglied maßgeblichen MVV-Zielvergütung multipliziert, und zur Ermittlung des dividendenabhängigen Anteils der MVV werden die Beträge, die sich aus dem Durchschnitt der während der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode ausgeschütteten Dividenden ergeben, mit dem vom Grad der Erreichung der strategischen Ziele abhängigen Modifier multipliziert. Anschließend werden die sich aus den vorstehenden Multiplikationen ergebenden Beträge addiert. Das Ergebnis dieser Multiplikationen und anschließenden Addition ist vorbehaltlich der Festsetzungen in den nachstehenden Ziffern 4.1 bis 4.9 der Brutto-Auszahlungsbetrag der MVV.
Die Zielwerte für den ROCE und die strategischen Ziele sowie etwaige Änderungen der Beträge, die auf die während der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode ausgeschütteten Dividenden entfallen, werden vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, nach billigem Ermessen festgelegt und dem Vorstandsmitglied nach dieser Festlegung in Form einer Zielmitteilung übermittelt.
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| 4.1 |
ROCE als betriebswirtschaftlicher Zielwert
Nach der Billigung des Budgets für das erste Geschäftsjahr der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Beginn dieses Geschäftsjahres, legt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, nach billigem Ermessen für den im Durchschnitt dieser MVV-Erdienungsperiode zu erreichenden Konzern-ROCE einen Zielwert, einen Mindestwert und einen Höchstwert fest.
Vorbehaltlich der Anwendung des Modifiers (vgl. nachstehende Ziffer 4.6) führen die Erreichung des Zielwerts zur Auszahlung von 70% der MVV-Zielvergütung, die Erreichung des Mindestwerts zur Auszahlung von 35% (50 % von 70 %) der MVV-Zielvergütung und die Erreichung oder Überschreitung des Höchstwerts zur Auszahlung von 122,5% (70% von 175%) der MVV-Zielvergütung.
Wird der Mindestwert für den ROCE nicht erreicht, entfällt die Auszahlung der ROCE-abhängigen MVV-Zielvergütung auch im Falle der Ausschüttung von Dividenden während der MVV-Erdienungsperiode und auch bei Erreichung der strategischen Ziele. In der Bandbreite zwischen Mindest- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Höchstwert wird die Auszahlung linear ermittelt.
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| 4.2 |
Maximierung der ROCE-abhängigen MVV
Der in die Berechnung einzustellende Betrag für den ROCE-abhängigen Anteil der MVV beläuft sich auf höchstens 122,5% (70% von 175%) der MVV-Zielvergütung. Maximal als ROCE-abhängige MVV ausbezahlt werden können daher 122,5% der MVV-Zielvergütung multipliziert mit dem maximalen Zielerreichungsgrad der strategischen Ziele (1,2), also 147% der MVV-Zielvergütung (122,5% x 1,2 = 147%).
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| 4.3 |
Ermittlungsbasis für den ROCE
Die Ermittlung des während der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode durchschnittlich erwirtschafteten ROCE erfolgt auf Monatsbasis, also auf der Grundlage der in den Monatsberichten der Südzucker AG ausgewiesenen ROCE-Werte.
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| 4.4 |
Bereinigungsmöglichkeiten
Auf den in jedem Geschäftsjahr einer MVV-Erdienungsperiode tatsächlich erreichten ROCE finden die in vorstehender Ziffer 3.2 dieses Abschnitts IV festgesetzten Bereinigungsmöglichkeiten sinngemäß Anwendung.
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| 4.5 |
Dividendenabhängiger Anteil der MVV
Die Höhe der MVV ist zu 30% von den Dividenden abhängig, die im Durchschnitt der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode an die Inhaber von Stammaktien der Südzucker AG ausgeschüttet wurden. Zur Ermittlung des dividendenabhängigen Anteils der MVV setzt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Brutto-Betrag in Euro fest, der für jeden Cent der Durchschnittsdividende gewährt wird. Der Aufsichtsrat kann die auf den dividendenabhängigen Anteil der MVV entfallenden Euro-Beträge nach der Billigung des Budgets für das erste Geschäftsjahr einer jeden neuen MVV-Erdienungsperiode, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beginn dieses Geschäftsjahres auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, herauf- oder herabsetzen, wenn sich die ihrer letztmaligen Festsetzung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen mehr als nur unwesentlich verändert haben.
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| 4.6 |
Maximierung des dividendenabhängigen Anteils der MVV
Der in die Berechnung einzustellende Betrag für den dividendenabhängigen Anteil der MVV beläuft sich auf höchstens 52,5% (30% von 175%) der MVV-Zielvergütung. Maximal als dividendenabhängige MVV ausbezahlt werden können daher 52,5% der MVV-Zielvergütung multipliziert mit dem maximalen Zielerreichungsgrad der strategischen Ziele (1,2), also 63% der MVV-Zielvergütung (52,5% x 1,2 = 63%).
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| 4.7 |
Strategische Ziele (Modifier)
Der Aufsichtsrat setzt dem Gesamtvorstand der Südzucker AG nach der Billigung des Budgets für das erste Geschäftsjahr einer jeden neuen MVV-Erdienungsperiode, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beginn dieses Geschäftsjahres auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, für jede MVV-Erdienungsperiode strategische Ziele, deren Erreichung bzw. Unter- bzw. Überschreitung für die Anwendung des nachstehend beschriebenen Modifiers maßgeblich ist. Diese strategischen Ziele sollen sich zum einen an der wirtschaftlichen und strategischen Performance des Konzerns (z. B. Wachstum, Erschließung neuer Geschäftsfelder, Umsetzung von M&A-Projekten u. ä.) orientieren. Zum anderen sollen sie nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskriterien, also unter anderem die Fortentwicklung der Environmental Social Governance (ESG) und der Corporate Social Responsibility (CSR) im Konzern der Südzucker AG in den Blick nehmen. Der Zielerreichungsgrad wird nicht in Prozent gemessen, sondern in einen zwischen 0,8 und 1,2 liegenden Multiplikator („Modifier“) umgewandelt. Der Modifier 1,0 reflektiert die 100%ige Zielerreichung. Der endgültige Auszahlungsbetrag der MVV ergibt sich aus der Multiplikation des ROCE-abhängigen Anteils der MVV und der Multiplikation des dividendenabhängigen Anteils der MVV mit dem vom Aufsichtsrat festgestellten Modifier und der anschließenden Addition der sich hieraus ergebenden Beträge.
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| 4.8 |
Feststellung der Höhe der MVV und Auszahlung der MVV
Die endgültige Höhe der MVV wird vom Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung, die auf das letzte Jahr einer jeden MVV-Erdienungsperiode folgt, auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, festgestellt.
Sie kann, wenn der höchstmögliche Modifier (1,2) zur Anwendung gelangt, maximal 210% (147% [vgl. vorstehende Ziffer 4.2] + 63% [vgl. vorstehende Ziffer 4.6]) der MVV-Zielvergütung erreichen.
Unbeschadet der vorstehenden Vorgabe zur Feststellung der endgültigen Höhe der MVV stellt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, in seiner Bilanzsitzung, die auf das erste Jahr einer jeden MVV-Erdienungsperiode folgt, den für dieses Jahr maßgeblichen ROCE fest; bei dieser Festsetzung können Bereinigungserfordernisse, die sich aus vorstehender Ziffer 4.4 i.V.m. vorstehender Ziffer 3.2 voraussichtlich ergeben werden, angemessen berücksichtigt werden. Auf dieser Basis wird der ROCE-abhängige Anteil der MVV auf das Ende der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode hochgerechnet. Ferner wird, sobald die ordentliche Hauptversammlung über die Verwendung des für das jeweils erste Jahr einer jeden MVV-Erdienungsperiode im geprüften und festgestellten Jahresabschluss (Einzelabschluss) der Südzucker AG ausgewiesenen Bilanzgewinns Beschluss gefasst hat, der dividendenabhängige Anteil der MVV auf Basis der an die Inhaber von Stammaktien der Südzucker AG auszuschüttenden Dividende ebenfalls auf das Ende der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode hochgerechnet. Bei den Hochrechnungen des ROCE-abhängigen Anteils der MVV und des dividendenabhängigen Anteils der MVV ist zu unterstellen, dass der für das erste Jahr der MVV-Erdienungsperiode festgestellte Zielerreichungsgrad und die für das erste Jahr der MVV-Erdienungsperiode ausgeschüttete Dividende den Durchschnittswerten am Ende der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode entsprechen, und jeweils ein fiktiver Modifier von 1,0 anzusetzen. Auf der Basis dieser Hochrechnungen erhalten die Mitglieder des Vorstands am letzten Werktag des Monats, in dem die ordentliche Hauptversammlung, die auf das erste Jahr einer jeden MVV-Erdienungsperiode folgt, stattgefunden hat, Abschlagszahlungen auf die MVV für die jeweils betroffene MVV-Erdienungsperiode, deren Höhe auf 75% der auf die volle Erdienungsperiode hochgerechneten Auszahlungsbeträge, maximal jedoch auf 75% der MVV-Zielvergütungen für die jeweilige MVV-Erdienungsperiode begrenzt ist. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Höhe der MVV für die jeweilige MVV-Erdienungsperiode ein Mehrbetrag, ist dieser am letzten Werktag des Monats, in dem die ordentliche Hauptversammlung, die auf das letzte Jahr der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode folgt, stattgefunden hat, an das jeweilige Vorstandsmitglied auszuzahlen. Ergibt die endgültige Feststellung der Höhe der MVV demgegenüber eine Überzahlung, ist der Nettobetrag der Überzahlung innerhalb von 14 Werktagen nach dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die auf das letzte Jahr der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode folgt, an die Gesellschaft zurückzugewähren.
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| 4.9 |
Auf- und Abrundung
Die jeweils ermittelten ROCE-Sätze werden kaufmännisch auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet. Die jeweils ermittelten MVV-Auszahlungsbeträge werden kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- oder abgerundet.
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| 4.10 |
Unabhängigkeit vom ROCE- und dividendenabhängigen MVV-Anteil
Der ROCE-abhängige Anteil der MVV wird auch ausgezahlt, wenn kein dividendenabhängiger Anteil der MVV anfällt, und vice versa.
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| 4.11 |
Berechnungsbeispiele
Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der MVV sind diesem Vorstandsvergütungssystem 2026 als Anlage 2 beigefügt.
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| 5. |
Eintritt eines neuen Mitglieds in den Vorstand der Gesellschaft im Laufe eines Geschäftsjahres
Beim Eintritt eines neuen Mitglieds in den Vorstand der Gesellschaft im Laufe eines Geschäftsjahres werden die EVV und die MVV zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt. Die sich daraus ergebenden Auszahlungsbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- oder abzurunden.
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| 6. |
Altersversorgung
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| 6.1 |
Beitragsorientiertes Altersversorgungssystem
Als Regelaltersversorgung ist ein beitragsorientiertes Altersversorgungssystem vorgesehen. Die Gesellschaft wird für jedes Vorstandsmitglied (oder das Vorstandsmitglied selbst wird) bei einer Versicherungsgesellschaft, bei einem Pensionsfonds oder über eine Unterstützungskasse eine Versicherung bzw. einen Versorgungsvertrag mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten des Vorstandsmitglieds bzw. seiner Hinterbliebenen abschließen.
Hierfür wird die Gesellschaft einen jährlichen Beitrag in Höhe von derzeit circa 153.000,00 € für den CEO und einen jährlichen Beitrag in Höhe von derzeit circa 100.000,00 € für jedes sonstige Vorstandsmitglied an die Versicherung, den Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse leisten (beitragsorientierte Zusage); der Aufsichtsrat kann diese Beiträge vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres in einem angemessenen Umfang erhöhen. Etwaige hierauf entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trägt das Vorstandsmitglied.
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| 6.2 |
Alternative Altersversorgungsregelung
Alternativ kann die Gesellschaft jedem Vorstandsmitglied eine Altersversorgung gewähren, die mit dem vorstehend beschriebenen Modell der beitragsorientierten Altersversorgung in den wesentlichen Belangen, insbesondere hinsichtlich des Aufwands, mit dem die Gesellschaft belastet wird, und hinsichtlich der Versorgungsbeträge, die dem Vorstandsmitglied zufließen werden, vergleichbar ist.
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| 7. |
Malus- und Claw-Back-Regelungen für die variable Vergütung
Im Fall wissentlicher Verstöße eines Vorstandsmitglieds gegen seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten oder gegen konzerninterne Richtlinien kann der Aufsichtsrat die für die jeweilige Erdienungsperiode ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile, in die der Pflichtverstoß fällt, ganz oder teilweise von dem Vorstandsmitglied zurückfordern (Claw-Back) bzw. bis auf Null reduzieren und einbehalten (Malus). Das Vorstandsmitglied schuldet im erstgenannten Fall (Claw Back) die Rückzahlung der Netto-Beträge. Die Rückforderungs- bzw. Reduzierungsoption bezieht sich nicht auf EVV- und MVV-Beträge, die für vor dem Pflichtverstoß abgeschlossene EVV- oder MVV-Erdienungsperioden geleistet wurden bzw. zu leisten sind, und nicht auf EVV- und MVV-Beträge, die für nach dem Pflichtverstoß beginnende EVV- oder MVV-Erdienungsperioden geleistet wurden bzw. zu leisten sind.
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| 8. |
Vertragslaufzeiten
Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet abgeschlossen und enden mit Fristablauf, ohne dass sie gesondert zu kündigen wären, oder durch Beendigungsvereinbarung. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds gekoppelt und enden auch dann, wenn das Organverhältnis vorzeitig endet, insbesondere aufgrund eines Widerrufs wegen eines wichtigen Grundes nach § 84 Abs. 3 Aktiengesetz oder einer berechtigten Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied.
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| 9. |
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit (Fortzahlung von Vergütungen)
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| 9.1 |
Festgehalt, sonstige Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied hat bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, Anspruch auf das Festgehalt, die Sachbezüge und die sonstigen Nebenleistungen.
Endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats, werden das Festgehalt und die sonstigen Nebenleistungen für diesen Monat zeitanteilig (pro rata temporis) gekürzt; gegebenenfalls ist das zeitanteilig gekürzte Festgehalt kaufmännisch auf einen vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden. Die Sachbezüge werden an dem Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, eingestellt; abweichend hiervon gilt bei Abberufung und/oder Freistellung des Vorstandsmitglieds, dass der dem Vorstandsmitglied überlassene Dienstwagen bis zum Ablauf eines Monats nach Mitteilung der Abberufung bzw. Freistellung zurückzugeben ist.
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| 9.2 |
Variable Bezüge bei Vertragsbeendigung
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf die EVV und die MVV für alle EVV- und MVV-Erdienungsperioden, die während der Dauer des Dienstverhältnisses zu laufen begonnen haben. Die Auszahlung erfolgt jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn das Dienstverhältnis bis zum Ende der jeweiligen Erdienungsperiode fortbestanden hätte. Endet das Dienstverhältnis unterjährig, also vor dem Ablauf eines Geschäftsjahres, werden die EVV und die MVV für dieses Geschäftsjahr nur zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt.
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| 9.3 |
EVV und MVV bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses
Die Festsetzungen in der vorstehenden Ziffer 9.2 finden auch Anwendung, wenn das Vorstandsmitglied vor dem Ende der festen Laufzeit seines Dienstvertrags ausscheidet.
Hiervon abweichend werden die EVV und die MVV für zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Vorstandsmitglieds noch nicht abgelaufene Erdienungszeiträume nicht ausgezahlt, wenn das Vorstandsmitglied als Bad Leaver ausscheidet; soweit Abschlagszahlungen auf die MVV erfolgt sind, ist deren Netto-Betrag an die Gesellschaft zurückzugewähren. Von einem Ausscheiden als Bad Leaver ist auszugehen, wenn die Gesellschaft den Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) gekündigt hat oder das Vorstandsmitglied sein Amt als Mitglied des Vorstands niederlegt und/oder seine Tätigkeit für die Gesellschaft einstellt, ohne dass hierfür ein von der Gesellschaft zu vertretender wichtiger Grund oder ein in der Person des Vorstandsmitglieds liegender sachlicher Grund (z. B. dauerhafte Erkrankung u. ä.) vorliegt.
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| 10. |
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
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| 10.1 |
Mit den Vorstandsmitgliedern sollen nachvertragliche Wettbewerbsverbote im gesetzlich zulässigen Umfang vereinbart werden, die keine von der Gesellschaft zu zahlende Karenzentschädigung vorsehen. In begründeten Einzelfällen kann eine von der Gesellschaft für eine Dauer von maximal zwei Jahren zu zahlende Karenzentschädigung vereinbart werden. Eine etwa vereinbarte Karenzentschädigung beträgt für jeden Monat, für die sie gegebenenfalls zu zahlen ist, maximal 1/24 der Gesamtbezüge - bestehend aus Festgehalt, EVV und MVV - der letzten zwölf (12) Monate vor dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus den Diensten der Gesellschaft. Für den Fall, dass eine Karenzentschädigung vereinbart wird, wird für jede Handlung, durch die das Vorstandsmitglied das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verletzt, eine Vertragsstrafe und darüber hinaus der ersatzlose Verfall der ab dem Verletzungsfall noch ausstehenden Entschädigungsbeträge vereinbart; unternehmensseitig kann mit einer Frist von 12 Monaten auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet werden mit der Folge, dass mit Ablauf dieser 12-Monatsfrist die Verpflichtung zur Zahlung einer etwa vereinbarten Karenzentschädigung entfällt. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bleiben in jedem Fall unberührt. |
| 11. |
Signing Bonus
In begründeten Einzelfällen kann der Aufsichtsrat Personen, die für den Eintritt in den Vorstand der Gesellschaft gewonnen werden sollen, einen einmaligen oder ratierlich zu zahlenden Bonus in marktüblicher, in jedem Fall aber angemessener Höhe für den Fall zusagen, dass sie sich für einen bestimmten Zeitraum dazu verpflichten, das Amt eines Mitglieds des Vorstands der Gesellschaft zu übernehmen, und dieser Verpflichtung tatsächlich nachkommen. Ein solcher Bonus darf sich auf maximal EUR 1,0 Mio. brutto belaufen.
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| 12. |
Mandatsbezüge
Soweit Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsrats-, Beirats- oder vergleichbare Mandate wahrnehmen, steht die Vergütung hieraus der Gesellschaft zu. Externe Mandate sollen für jedes Vorstandsmitglied auf zwei Mandate begrenzt bleiben und können nur nach vorheriger Zustimmung durch den Aufsichtsrat übernommen werden.
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| V. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
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Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz zeitweise oder in einzelnen Fällen von dem bestehenden Vergütungssystem abzuweichen, wenn und soweit dies im Interesse der Gesellschaft und ihres langfristigen Wohlergehens erforderlich ist. Davon können grundsätzlich alle in dieser Beschreibung behandelten Vergütungsbestandteile, insbesondere das Festgehalt und die variablen Vergütungsbestandteile sowie deren Höhe und die zu ihrer Ermittlung und Auszahlung getroffenen Festsetzungen betroffen sein. Durch diese Abweichungsmöglichkeiten wird dem Aufsichtsrat entsprechend der gesetzgeberischen Intention die Flexibilität eingeräumt, auf außergewöhnliche Entwicklungen angemessen zu reagieren bzw. Sonderkonstellationen Rechnung zu tragen.
| VI. |
Glossar
EBITDA
Das EBITDA (Earnings before Interest, Tax, Depreciation and Amortization) beschreibt das operative Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände. Maßgeblich für die Ermittlung des EBITDA ist der als EBITDA ausgewiesene Posten im Konzernabschluss der Südzucker AG.
ROCE
Der ROCE (Return on Capital Employed) bezieht sich auf den Konzern der Südzucker AG und beschreibt das Verhältnis von operativem Ergebnis zum langfristig eingesetzten Kapital. Dieses definiert sich als Summe des Anlagevermögens, der Vorräte und der Forderungen abzüglich der kurzfristigen Verbindlichkeiten.
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Anlage 1
zum Vorstandsvergütungssystem 2026
Berechnungsbeispiele zur EVV (fiktive Werte)
Prämissen der Beispiele 1 bis 4:
EVV-Zielvergütung in € |
Mindestwert EBITDA |
Ziel-E-BITDA |
Höchstwert EBITDA |
| 225.000,00 |
500 Mio. € |
650 Mio. € |
900 Mio. € |
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AG: 50% |
AG: 100% |
AG: 175% |
AG = Auszahlungsgrad, gemessen an EVV-Zielvergütung
Der Maximalbetrag der EVV beträgt somit brutto 393.750,00 € (= 175% der EVV-Zielvergütung).
Ergänzender Hinweis: Im Falle einer Bereinigung des tatsächlich erreichten EBITDA nach Abschnitt IV Ziffer 3.2 Satz 1 oder Satz 3 ist anstelle des tatsächlich erreichten EBITDA das bereinigte EBITDA maßgeblich, wobei im Falle einer Bereinigung nach Abschnitt IV Ziffer 3.2 Satz 3 maximal der Ziel-Wert des EBITDA (hier: 650 Mio. €) angesetzt werden darf.
Beispiel 1: Tatsächlich erreichter EBITDA liegt unter 500 Mio. €
Ergebnis: Es ist keine EVV auszuzahlen, da der Mindestwert des Ziel-EBITDA nicht erreicht wurde.
Beispiel 2: Tatsächlich erreichter EBITDA beträgt 500 Mio. €
Berechnungsformel:
EVV-Zielvergütung 225.000,00 € x 50% = 112.500,00 €
Ergebnis: Es sind brutto 112.500,00 € als EVV auszuzahlen.
Beispiel 3: Tatsächlich erreichter EBITDA liegt bei 550 Mio. €
Tatsächlicher Zielerreichungswert liegt zwischen Mindestwert (500 Mio. €) und Ziel-EBITDA (650 Mio. €). Der wegen Erreichung des Mindestwerts von 500 Mio. € bereits erreichte Auszahlungsbetrag von 50% (= 112.500,00 €) muss daher proportional um den Prozentsatz erhöht werden, um den der Mindestwert in der Bandbreite zwischen Mindest- und Zielwert überschritten wurde, hier also um ein Drittel.
Berechnungsformel:
Hälftige EVV-Zielvergütung 112.500,00 € + (112.500,00 € x 33,33% = 37.500,00 €) = 150.000,00 €
Ergebnis: Es sind brutto 150.000,00 € als EVV auszuzahlen.
Beispiel 4: Tatsächlich erreichter EBITDA beträgt 775 Mio. €
Tatsächlicher Zielerreichungswert liegt zwischen Ziel-EBITDA (650 Mio. €) und Höchstwert (900 Mio. €). Dies bedeutet, dass die wegen Erreichung des Ziel-EBITDA von 650 Mio. € bereits erreichten 100% Auszahlungsgrad (= 225.000,00 €) proportional um den Prozentsatz erhöht werden müssen, um den das Ziel-EBITDA in der Bandbreite zwischen Ziel- und Höchstwert überschritten wurde, hier also um 50%.
Berechnungsformel:
EVV-Zielvergütung 225.000,00 € + (168.750,00 x 50% = 84.375,00 €) = 309.375,00 €
Erläuterung:
Von den maximalen 900 Mio. € (die weitere 168.750,00 € Auszahlung triggern würden) wurden 775 Mio. € erreicht. Anzusetzen sind also 50% der möglichen zusätzlichen Auszahlungssumme (168.750,00 € x 50% = 84.375,00 €). Dieser Mehrbetrag ist der EVV-Zielvergütung (225.000,00 €) hinzuzurechnen.
Ergebnis: Es sind brutto 309.375,00 € als EVV auszuzahlen.
Anlage 2
zum Vorstandsvergütungssystem 2026
Berechnungsbeispiele zur MVV (fiktive Werte)
Prämissen der Beispiele 1 bis 4:
| |
| • |
MVV-Zielvergütung: |
275.000,00 € |
| • |
Der Maximalbetrag des ROCE-abhängigen Anteils an der MVV beträgt somit bei Anwendung des höchstmöglichen Modifiers (1,2) 404.250,00 € (= 147% der MVV-Zielvergütung) |
|
| Mindestwert ROCE |
Zielwert ROCE |
Höchstwert ROCE |
| 5% |
8% |
12% |
| AG*: 35%** |
AG*: 70% |
AG*: 122,5%*** |
| |
* AG = Auszahlungsgrad
** 35% = 50% von 70% der MVV-Zielvergütung (vorbehaltlich Modifier)
*** 122,5% = 70% der Maximal-MVV von 175% (vorbehaltlich Modifier)
| • |
Der Maximalbetrag des dividendenabhängigen Anteils an der MVV beträgt somit bei Anwendung des höchstmöglichen Modifiers (1,2) 173.250,00 € (= 63% der MVV-Zielvergütung) |
| • |
Vom Aufsichtsrat festgesetzter Brutto-Betrag, der für jeden Cent der Durchschnittsdividende gewährt wird = 2.000,00 € |
|
Ergänzender Hinweis: Im Falle einer Bereinigung des tatsächlich festgestellten ROCE nach Abschnitt IV Ziffer 4.4 i.V.m. Ziffer 3.2 Satz 1 oder Satz 3 ist für jedes Jahr einer Erdienungsperiode, für das eine solche Bereinigung stattgefunden hat, anstelle des tatsächlich erreichten ROCE der bereinigte ROCE maßgeblich, wobei m Falle einer Bereinigung nach Abschnitt IV Ziffer 4.4 i.V.m. Ziffer 3.2 Satz 3 maximal der Zielwert des ROCE (hier: 8 %) angesetzt werden.
Beispiel 1:
ROCE lag im Drei-Jahres-Durchschnitt bei 8% (= Erreichung Zielwert), Modifier ist 1,0. Durchschnittsdividende des dreijährigen Erdienungszeitraums beträgt 0,24 €.
Berechnungsformel:
ROCE-abhängiger MVV-Anteil:
192.500,00 € (= 70% der MVV-Zielvergütung) x 1,0 (Modifier) =
192.500,00 €
Dividendenabhängiger MVV-Anteil:
2.000,00 € x 24 (= durchschnittlich ausgeschütteter Cent-Betrag je Aktie) x 1,0 (Modifier) =
48.000,00 €
192.500,00 + 48.000,00 = 240.500,00 €
Ergebnis:
Es sind brutto 240.500,00 € als MVV auszuzahlen.
Berechnung Abschlagszahlung:
Alternative 1:
Hochgerechneter ROCE-Durchschnitt und hochgerechneter Dividendendurchschnitt entsprechen am Ende des ersten Jahres der MVV-Erdienungsperiode den Werten im obigen Beispiel 1, d.h. durchschnittlicher ROCE 8%, Durchschnittsdividende des dreijährigen Erdienungszeitraums 0,24 €. Modifier wird bei Berechnung der Abschlagszahlung stets mit 1,0 angesetzt. ROCE-abhängig und dividendenabhängig hochgerechneter Betrag beliefe sich daher in Summe wie oben berechnet auf 240.500,00 €. Abschlagszahlung beträgt 75% des hochgerechneten Betrags, jedoch begrenzt auf 75% der MVV-Zielvergütung.
Berechnungsformel:
75% von 240.500,00 € (= des auf die volle MVV-Erdienungsperiode
hochgerechneten Betrags) x 1,0 (Modifier)
= 180.375,00 € (theoretische Höhe der Abschlagszahlung)
Ergebnis:
Da der Cap für die Abschlagszahlung (75% der MVV-Zielvergütung = 206.250,00 €) nicht greift, beträgt die Abschlagszahlung brutto 180.375,00 €.
Alternative 2:
Hochgerechneter ROCE-Durchschnitt und hochgerechneter Dividendendurchschnitt nach Ende des ersten Jahres der MVV-Erdienungsperiode liegen bei 12% (ROCE) und 0,28 € (Dividende). Modifier wird bei Berechnung der Abschlagszahlungen stets mit 1,0 angesetzt. ROCE-abhängig hochgerechneter Betrag läge daher bei 122,5% der MVV-Zielvergütung, d.h. 336.875,00 € und dividendenabhängiger Teil läge bei 56.000,00 € (= 2.000,00 € x 28), in Summe daher 392.875,00 €.
Berechnungsformel:
75% von 392.875,00 € (= des auf die volle MVV-Erdienungsperiode
hochgerechneten Betrags) x 1,0 (Modifier)
= 294.656,00 € (theoretische Höhe Abschlagszahlung)
Korrektur:
Cap für Abschlagszahlung (75% der MVV-Zielvergütung = 206.250,00 €) zu berücksichtigen.
Ergebnis:
Die Abschlagszahlung beträgt daher nur brutto 206.250,00 €.
Beispiel 2:
ROCE lag im Drei-Jahres-Durchschnitt unter dem Mindestwert von 5%, Modifier ist 1,2. Durchschnittsdividende des dreijährigen Erdienungszeitraums beträgt 0,24 €.
Berechnung:
Es erfolgt keine Auszahlung des ROCE-abhängigen MVV-Anteils (70% der MVV-Zielvergütung), da der Mindestwert des ROCE nicht erreicht wurde. Der dividendenabhängige MVV-Anteil bleibt hiervon unberührt und beträgt 57.600,00 € (= 2.000,00 € x 24 = 48.000,00 € x 1,2 Modifier).
Ergebnis:
Es sind brutto 57.600,00 € als MVV auszuzahlen.
Beispiel 3:
ROCE lag im Drei-Jahres-Durchschnitt zwischen Zielwert und Höchstwert, nämlich bei 10%, Modifier ist 1,2. Durchschnittsdividende des dreijährigen Erdienungszeitraums beträgt 0,24 €.
Berechnungsformel:
ROCE-abhängiger MVV-Anteil:
264.687,50 € (= 192.500,00 € (ROCE-abhängige MVV-Zielvergütung) + (50% der Differenz zwischen der maximalen ROCE-abhängigen MVV [275.000,00 € x 122,5% = 336.875,00 €] und der ROCE-abhängigen MVV-Zielvergütung = 72.187,50 € [336.875,00 € abzgl. 192.500,00 € = 144.375,00 € x 50%]) x 1,2 (Modifier) =
317.625,00 €
Dividendenabhängiger MVV-Anteil:
2.000,00 € x 24 (= durchschnittlich ausgeschütteter Cent-Betrag je Aktie, = 48.000,00 €) x 1,2 (Modifier) =
57.600,00 €
317.625,00 € + 57.600,00 € = 375.225,00 €
Ergebnis:
Es sind brutto 375.225,00 € als MVV auszuzahlen.
Beispiel 4:
ROCE lag im Drei-Jahres-Durchschnitt über dem Höchstwert, nämlich bei 14%, Modifier ist 1,2. Durchschnittsdividende des dreijährigen Erdienungszeitraums beträgt 0,24 €.
Berechnungsformel:
ROCE-abhängiger MVV-Anteil:
336.875,00 € (= Maximalwert von 122,5% der MVV-Zielvergütung [275.000,00 €]) x 1,2 (Modifier) =
404.250,00 €
Erläuterung:
Die Überschreitung des ROCE-Höchstwerts (12%) führt nicht zu einer Überschreitung der maximalen ROCE-abhängigen MVV (122,5% der MVV-Zielvergütung).
Dividendenabhängiger MVV-Anteil:
2.000,00 € x 24 (= durchschnittlich ausgeschütteter Cent-Betrag je Aktie, = 48.000,00 €) x 1,2 (Modifier) =
57.600,00 €
404.250,00 € + 57.600,00 € = 461.850,00 €
Ergebnis:
Es sind brutto 461.850,00 € als MVV auszuzahlen.
Anlage 3
zum Vorstandsvergütungssystem 2026
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Nr.
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Ziffer VVS 2026
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Regelungsgegenstände /
Bisherige Regelungen im VVS 2023
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Änderungen durch das VVS 2026
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Erläuterungen
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1 |
IV. 3.2 |
EVV: Keine Bereinigung der festgestellten EBITDA-Werte
Bislang ist das tatsächlich erreichte, für den Anfall und die Höhe der einjährigen variablen Vergütung („EVV“) maßgebliche EBITDA 1:1 aus dem vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss abzuleiten. Eine Bereinigungsmöglichkeit besteht nicht. |
Einführung einer Bereinigungsmöglichkeit
Das tatsächlich erreichte, aus dem Konzernabschluss abgeleitete EBITDA kann um die Auswirkungen von genehmigten, aber zum Zeitpunkt der Festlegung des Ziel-EBITDA noch nicht geplanten Sondermaßnahmen oder um die negativen Auswirkungen von nicht beeinflussbaren und nach Umfang oder Art nicht vorhersehbaren Veränderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen bereinigt werden, jedoch maximal bis zur Höhe des festgesetzten Ziel-EBITDA. |
Die Neuregelung stellt sicher, dass die Feststellung der Zielerreichung auch dann fair und aussagekräftig bleibt, wenn strategisch gewollte Maßnahmen oder außergewöhnliche externe Entwicklungen das Ergebnis verzerren. Sie vermeidet eine unter Gerechtigkeits- und Motivationsaspekten bedenkliche Unterkompensation. |
2 |
IV. 4.4 |
MVV: Nur eingeschränkte Bereinigung der festgestellten ROCE-Werte
Während bei genehmigten, aber bei Festlegung des Zielwerts für den ROCE als wesentliches Kriterium für die Gewährung der mehrjährigen variablen Vergütung („MVV“) noch nicht geplanten Sondermaßnahmen schon nach dem VVS 2023 eine Bereinigung um deren Auswirkungen auf den aus den gebilligten Jahresabschlüssen des jeweiligen Drei-Jahreszeitraums abgeleiteten durchschnittlichen ROCE vorgenommen werden darf, ist eine Bereinigung um die negativen Auswirkungen nicht beeinflussbarer und nicht vorhersehbarer Veränderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen auf den ROCE nicht möglich. |
Einführung einer erweiterten Bereinigungsmöglichkeit
Der im jeweiligen Drei-Jahreszeitraum tatsächlich erreichte ROCE kann nun auch um die negativen Auswirkungen von nicht beeinflussbaren und hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nicht vorhersehbaren Veränderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen bereinigt werden, jedoch maximal bis zur Höhe des festgesetzten Ziel-ROCE. |
Die Erweiterung der Bereinigungsmöglichkeit hat denselben Hintergrund wie die Einführung neuer Bereinigungsmöglichkeiten bei der Feststellung des tatsächlich erreichten EBITDA (vgl. die Erläuterungen in vorstehender Nr. 1). |
3 |
IV. 6.2 |
Nur beitragsorientiertes Altersversorgungssystem
Beschränkung auf beitragsorientierte Altersversorgung über Versicherungsgesellschaft, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse mit festem Jahresbeitrag (aktuell 162.000 € für den CEO, 105.000 € für ordentliche VS-Mitglieder). |
Weitere Optionen
Alternativ kann ab dem 01.01.2026 neu eintretenden VS-Mitgliedern eine Altersversorgung gewährt werden, die in allen wesentlichen Belangen - insbesondere hinsichtlich des Aufwands und des Versorgungsniveaus - mit dem bisherigen Modell vergleichbar ist. |
Die Ergänzung schafft Flexibilität für alternative Versorgungssysteme, ohne die finanzielle Belastung der Gesellschaft zu erhöhen oder Leistungsunterschiede entstehen zu lassen. |
4 |
IV. 10 |
Nachträgliche Wettbewerbsverbote mit Karenzentschädigung
Möglichkeit der Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, die eine Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens von max. 2 Jahren vorsehen.
Höhe: für beide Jahre grundsätzlich jeweils 50 % der durchschnittlichen Bezüge der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden. |
Karenzentschädigung, nicht verpflichtend, nur optional
Grundsätzliche Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ohne Gewährung einer Karenzentschädigung.
Nur in begründeten Einzelfällen kann eine Karenzentschädigung für die Dauer von max. 2 Jahren vereinbart werden.
Höhe: pro Monat max. 1/24 der Gesamtbezüge der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden. |
Die Neuregelung kann die Gesellschaft von pauschalen Zahlungsverpflichtungen entlasten und schafft mehr Flexibilität bei der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall. |
5 |
IV. 12 |
Keine Regelung
Bisher ist die Gewährung eines „Signing Bonus“, also eines pauschalen Ausgleichs- oder Anreizbetrags an neu eintretende Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen. |
Signing Bonus
In begründeten Einzelfällen kann zur Gewinnung neuer VS-Mitglieder ein einmaliger oder ratierlicher Bonus in marktüblicher und angemessener Höhe (max. 1 Mio. Euro) zugesagt werden. |
Die Regelung schafft Flexibilität bei der Gewinnung qualifizierter Kandidatinnen und Kandidaten für eine Tätigkeit im Vorstand. Neben der Anreizwirkung kann sie z.B. zum Ausgleich von Verlusten aufgrund der Aufgabe des vorherigen Dienstverhältnisses genutzt werden. |
IV. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 204.183.292,00 € und ist in 204.183.292 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demgemäß 204.183.292.
| 2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
|
Gemäß § 15 Abs. 6 der Satzung der Südzucker AG in Verbindung mit § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Südzucker AG beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2026 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen) können demzufolge nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt gegenüber Präsenzhauptversammlungen zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie in der Ausgestaltung der Aktionärsrechte.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise, insbesondere der Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Anmeldung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten wie Antragsrecht, Recht zur Einreichung von Stellungnahmen, Rederecht, Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ist ab dem 24. Juni 2026 ein internetgestütztes und zugangsgeschütztes Hauptversammlungssystem, das „Aktionärsportal“ verfügbar. Über das Aktionärsportal haben Sie die Möglichkeit, an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen.
Das Aktionärsportal erreichen Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten, die Sie mit der Bestätigung Ihrer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten.
Die in dieser Einladung genannten Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC plus zwei Stunden = MESZ.
| a) |
Bild- und Tonübertragung im Internet
|
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung live im Aktionärsportal verfolgen.
Die einleitenden Worte des Versammlungsleiters sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) - parallel zum Livestream für die teilnehmenden Aktionäre - ohne Zugangsbeschränkung für die interessierte Öffentlichkeit live im Internet auf unserer Internetseite unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
übertragen. Dieser Teil steht auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. Das reine Verfolgen der öffentlichen Übertragung stellt unbeschadet der den Aktionären zustehenden Rechte während der Hauptversammlung keine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.
| b) |
Ausübung des Stimmrechts
|
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal oder durch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts und zum Verfahren für die Stimmabgabe finden Sie nachstehend unter Ziffer 3 dieses Abschnitts IV weitere Erläuterungen.
| c) |
Auskunfts- und Rederecht/Live-Videozuschaltung
|
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben ein Auskunfts- und ein Rederecht. Für das Rederecht ist die von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu verwenden. Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass auch das Auskunftsrecht sowie das Fragerecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und der Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär oder Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Wortbeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine stabile Internetverbindung. Hinweise für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit finden Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
über den weiterführenden Link „Hinweise für die Videokommunikation“.
| d) |
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
|
Ordnungsgemäß angemeldete und zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können während der Hauptversammlung, also längstens bis zum Schluss der Hauptversammlung, ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen einzelne oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Dies ist ausschließlich über das Aktionärsportal möglich.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Übertragung im Internet technisch ungestört verläuft und bei jedem teilnahmeberechtigten Aktionär ankommt. Wir empfehlen Ihnen, diesen Umstand bei der Ausübung Ihrer Rechte zu berücksichtigen und nach eigenem Ermessen rechtzeitig von den in diesem Abschnitt IV genannten Möglichkeiten, insbesondere von der Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
Das Aktionärsportal ist für teilnahmeberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ab dem 24. Juni 2026 geöffnet und steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während deren vollständiger Dauer zur Verfügung. Dort können sie zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung, zu etwaigen Ergänzungsverlangen, Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären schon vor der Hauptversammlung ab dem 24. Juni 2026, im Fall eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags ab dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags, ihr Stimmrecht ausüben und Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen erteilen. Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung den Beginn der Abstimmung ankündigen. Darüber hinaus können die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zugeschalteten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären.
Im Aktionärsportal wird vor der ersten Abstimmung zudem allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären bzw. Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis zugänglich gemacht.
| 3. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
|
| a) |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben, vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung der Südzucker AG.
Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens 9. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten postalischen Adresse oder E-Mail-Adresse
Südzucker AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder, gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über Intermediäre, die die vorgenannte postalische Adresse oder E-Mail-Adresse, oder die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022, Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) verwenden können, zugehen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung der Südzucker AG die Vorlage des Nachweises in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 24. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Ebenso wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorstehend genannten postalischen Adresse oder E-Mail-Adresse oder durch Intermediäre gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 alternativ auch über die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022, Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) bis spätestens 9. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Neben der Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Anmeldung - nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich von dem am Nachweisstichtag zur Teilnahme Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Vorgaben wird den teilnahmeberechtigten Aktionären die Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung nebst Zugangsdaten für das „Aktionärsportal“ übersandt. Gemeinsam mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch Formulare für die Bevollmächtigung Dritter und der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung nicht zu gefährden, bitten wir unsere Aktionäre - gegebenenfalls über ihre depotführenden Institute (Letztintermediäre) -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch über Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf können alternativ auch in elektronischer Form über das Aktionärsportal erfolgen.
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an die nachstehend genannte postalische Adresse oder E-Mail-Adresse
Südzucker AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 15. Juli 2026 übermittelt werden. Maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft.
Intermediäre können darüber hinaus gemäß § 67c AktG für die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) nutzen. Die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf über die SWIFT-Adresse müssen spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 15. Juli 2026 zugegangen sein.
Alternativ kann eine Vollmacht an Dritte auch elektronisch bis zum Ende der Versammlung über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2. dieses Abschnitts IV) erteilt, geändert oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal die Funktion „Vollmacht an Dritte“.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Stimmrechte können nur elektronisch im Aktionärsportal (siehe Buchstabe d)), oder durch Erteilung einer Vollmacht nebst Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft (siehe Buchstabe e)) ausgeübt werden.
Sollten Stimmrechte ordnungsgemäß auf mehreren zulässigen Wegen (durch elektronische Briefwahl im Aktionärsportal oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre unter Nutzung der SWIFT-Adresse und durch die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft aufgrund einer Vollmacht mit Weisung) ausgeübt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs vorrangig die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl im Aktionärsportal gewertet.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
| d) |
Verfahren für die elektronische Briefwahl im Aktionärsportal
|
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht durch elektronische Briefwahl im Aktionärsportal sowohl vor der Hauptversammlung als auch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung angeordneten Ende der Abstimmung ausüben. Hierzu sind jeweils eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Buchstabe a)).
Das Aktionärsportal steht dafür ab dem 24. Juni 2026 zur Verfügung (siehe Ziffer 2. und Ziffer 2. e) dieses Abschnitts IV). Bitte benutzen Sie dort die Funktion „Elektronische Briefwahl“.
Die elektronische Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder einer Änderung einer Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist bis zur Beendigung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich.
| e) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft
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Aktionäre und deren Bevollmächtigte können auch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterinnen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu das Formular verwenden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird. Alternativ können die Bevollmächtigung und ihr Widerruf über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2 und Ziffer 2. e) dieses Abschnitts IV) erfolgen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Buchstabe a)).
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind.
Die Vollmacht samt Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft kann bis zum Beginn der Abstimmung elektronisch über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2 dieses Abschnitts IV) erteilt, widerrufen oder abgeändert werden. Durch die elektronische Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal die Funktion „Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“.
Intermediäre können darüber hinaus gemäß § 67c AktG Vollmachts- und Weisungserteilungen über die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) übermitteln. Die Vollmachts- und Weisungserteilungen über die SWIFT-Adresse müssen spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 15. Juli 2026 zugegangen sein.
Alternativ kann eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft in Textform erteilt und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 15. Juli 2026 an die nachstehend genannte postalische Adresse oder E-Mail-Adresse
Südzucker AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Bitte beachten Sie, dass im Fall einer zusätzlichen Bevollmächtigung über das Aktionärsportal eine der Gesellschaft an die oben genannte postalische Adresse, E-Mail-Adresse oder SWIFT-Adresse übermittelte Vollmachts- und Weisungserteilung gegenstandslos wird.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
| 4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG und weiteren Rechten
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| a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (das entspricht zum Zeitpunkt der Einberufung 10.209.164,60 € oder aufgerundet 10.209.165 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € des Grundkapitals (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Südzucker AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ). Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse:
Südzucker AG Vorstand Maximilianstraße 10 68165 Mannheim Deutschland
Später zugegangene oder anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
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Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Mitgliedern des Aufsichtsrates unterbreiten. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
Südzucker AG Investor Relations Maximilianstraße 10 68165 Mannheim Deutschland
oder per E-Mail an: investor.relations@suedzucker.de
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis 1. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei einer der vorstehenden Adressen eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang samt Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen (ggf. versehen mit den zu ergänzenden Inhalten nach § 127 Satz 4 AktG) unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG (bzw. nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG) vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die von der Gesellschaft gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu diesen Anträgen / Wahlvorschlägen kann nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung in der Weise, die in Ziffer 3 dieses Abschnitts IV beschrieben wurde, ausgeübt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
| c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
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Gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. 130a Abs. 1 bis 4 AktG können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung bis spätestens 10. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ, Zugang), einreichen. Solche Stellungnahmen sind per E-Mail an die folgende Adresse zu senden:
investor.relations@suedzucker.de
Alternativ können Stellungnahmen auch über das Aktionärsportal eingereicht werden. Stellungnahmen in anderer Form, zum Beispiel in Form von Videobotschaften oder Sprachnachrichten, sind nicht zulässig.
Wir bitten, den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) dienen.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden einschließlich des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des einreichenden Aktionärs spätestens am 11. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Liegen die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vor, müssen Stellungnahmen nicht zugänglich gemacht werden. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Aktionäre werden ebenfalls im Aktionärsportal unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
| d) |
Auskunftsrecht des Aktionärs
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Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär bzw. Bevollmächtigte, der elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet ist, kann gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Auskunft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der Versammlungsleiter kann gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden können. Eine anderweitige Einreichung von Fragen oder sonstigen Auskunftsverlangen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Der Vorstand macht insbesondere von der Möglichkeit der Vorabeinreichung von Fragen gem. § 131 Abs. 1a AktG keinen Gebrauch.
| e) |
Rederecht des Aktionärs
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Aktionäre und Bevollmächtigte, die ordnungsgemäß angemeldet und zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AktG können Anträge und Wahlvorschläge sowie Auskunftsverlangen nach § 131 AktG Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Anmeldung eines Redebeitrags erfolgt wie oben unter Ziffer 2. c) dieses Abschnitts IV näher beschrieben.
Gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung der Südzucker AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anzuordnen.
| f) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
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Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 245 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AktG können ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten während der Hauptversammlung, also längstens bis zum Schluss der Hauptversammlung, Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht Voraussetzung für die Erklärung des Widerspruchs.
| g) |
Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. Nachweis der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
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Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
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Weitergehende Erläuterungen
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß den § 118a Abs. 1 i. V. m. §§ 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131, 122 Abs. 2 und § 245 AktG finden Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
V. WEITERE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
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Hinweise auf die Internetseite der Gesellschaft und auf das Teilnehmerverzeichnis im Aktionärsportal
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Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen, insbesondere Informationen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, sowie die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch während der virtuellen Hauptversammlung über die vorgenannte Internetadresse zugänglich. Dort stehen außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung.
Im Aktionärsportal wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten zugänglich sein.
| 2. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und Bevollmächtigte
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Die
Südzucker AG Maximilianstraße 10 68165 Mannheim
verarbeitet als verantwortliche Stelle gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, "DSGVO") die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten (Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdetails für den Zugang zum Aktionärsportal; ggf. Name, Vorname und Anschrift eines vom Aktionär benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere zu dem Zweck, den Aktionären und Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Teilnahme an oder die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung können eingeschränkt sein, wenn die benötigten personenbezogenen Daten nicht bereitgestellt werden.
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton in Echtzeit über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet übertragen. Dieses Aktionärsportal ist ausschließlich für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Bevollmächtigte zugänglich, die über die entsprechende Anmeldebestätigung verfügen. Auch für in die Organisation der Hauptversammlung eingebundene Mitarbeiter, ggf. für Organmitglieder, die an der Hauptversammlung nicht physisch teilnehmen werden, für Gäste und Vertreter der Rundfunk-, Druck- oder Online-Presse („Journalisten“), die der Versammlungsleiter zugelassen hat, sowie für etwaige zur Durchführung der Hauptversammlung eingesetzte Dienstleister der Südzucker AG wird die Bild- und Tonübertragung über einen separaten, gesicherten Kanal verfügbar sein. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit besteht, dass Ihre bei Anfragen mitgeteilten personenbezogenen Daten - insbesondere Ihr Name - nach Maßgabe dieser Datenschutzhinweise während der Hauptversammlung wiedergegeben und hierbei auch von den anwesenden Personen, insbesondere auch Journalisten und Gästen wahrgenommen werden können. Bitte teilen Sie uns personenbezogene Informationen, soweit nicht zwingend für Ihre Anfrage erforderlich, daher nicht mit. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Hauptversammlung äußern, wenn dies für die Bearbeitung Ihrer Anfrage von Ihnen gewünscht wird, erforderlich ist oder in unserem berechtigten Interesse liegt. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Hauptversammlung können Sie dem obigen Abschnitt IV entnehmen. Das Aktionärsportal ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Bitte beachten Sie ergänzend die Datenschutzhinweise, die unter dieser Internetadresse vom Betreiber der Internetseite hinterlegt sind.
Im Einzelnen:
Die Verarbeitung der oben genannten personenbezogenen Daten ist für die Vorbereitung, Durchführung und die Teilnahme der Aktionäre und Bevollmächtigten an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung von deren Rechten im Rahmen der Hauptversammlung und zur Erfüllung aktienrechtlicher Vorgaben (z.B. für die Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses) oder die Beantwortung Ihrer Fragen sowie die Behandlung Ihrer Anträge bzw. Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist das Aktiengesetz (insbesondere §§ 118 ff. und § 67e AktG) jeweils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir diese personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Auskunfts- oder Aufbewahrungspflichten; Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere im Interesse einer rechtskonformen Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Werden uns personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einer Anfrage übermittelt, ist Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, soweit deren Verarbeitung nicht schon zur Wahrung berechtigter Interessen nach dem vorstehenden Satz erforderlich ist, Ihre Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zum Zweck der Beantwortung Ihrer Anfrage. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft unter der E-Mail-Adresse
public.relations@suedzucker.de
widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Aktionäre können vor der ersten Abstimmung und bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung die zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten nach § 129 Abs. 4 Satz 2 AktG einsehen.
Sofern wir die oben genannten personenbezogenen Daten nicht direkt vom betroffenen Aktionär erhalten, werden uns diese von Finanz- oder Kreditinstituten zur Verfügung gestellt.
Die Dienstleister der Südzucker AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Südzucker AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der jeweils beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der Südzucker AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von Dienstleistern, die Zugriff auf die oben genannten personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Journalisten und Gäste können Ihre personenbezogenen Daten ebenfalls zur Kenntnis nehmen, soweit diese - insbesondere bei der Beantwortung von Fragen - während der Hauptversammlung mitgeteilt werden. Auf die Verarbeitung von in der Hauptversammlung nach Maßgabe dieser Datenschutzhinweise bekanntgegebenen personenbezogenen Daten durch die anwesenden Journalisten oder Gäste haben wir keinen Einfluss. Insoweit sind wir nicht verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO.
Die Südzucker AG kann unter Umständen verpflichtet sein, personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, die die personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), insbesondere an öffentliche Stellen wie etwa die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert (die im Aktienregister gespeicherten Daten müssen wir nach der Veräußerung der Aktie regelmäßig noch bis zu 10 Jahre aufbewahren) und anschließend gelöscht, soweit nicht ein berechtigtes Interesse der Südzucker AG eine längere Speicherung rechtfertigt (etwa im Falle drohender oder tatsächlicher gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Hauptversammlung).
Aktionäre bzw. Bevollmächtigte haben in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung gemäß den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO. Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.
Diese Rechte können gegenüber der Südzucker AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@suedzucker.de
oder über die folgenden Kontaktdaten unserer betrieblichen Datenschutzbeauftragten geltend gemacht werden:
Südzucker AG Datenschutzbeauftragte Maximilianstraße 10 68165 Mannheim Deutschland
Zudem steht den Aktionären bzw. Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Ausführlichere Datenschutzhinweise sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/Datenschutz
verfügbar.
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht.
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Veröffentlichung der Einladung
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Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 26. Mai 2026 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union i.S.d. § 121 Abs. 4a AktG verbreiten.
Mannheim, im Mai 2026
Südzucker AG
Der Vorstand
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