PLANOPTIK AG
Elsoff-Mittelhofen
ISIN DE000A0HGQS8 - WKN A0HGQS
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 23. Juni 2026, um 10.00 Uhr (MESZ)
im PARKHOTEL HACHENBURG, Burggarten 1, 57627 Hachenburg.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2025, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 am 13.4.2026 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Punkt 1 der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung
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unter der Rubrik „IR“ und „Hauptversammlung“ zugänglich und werden während der Hauptversammlung ebenfalls zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Die Unterlagen können zudem in den Geschäftsräumen am Sitz der PLANOPTIK AG, Über der Bitz 3, 56479 Elsoff, eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft per 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.445.813,04 wie folgt zu verwenden:
a. Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: EUR 1.000.000,00
b. Vortrag auf neue Rechnung: EUR 1.445.813,04
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin,
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zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026; |
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für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 Satz 1 und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie |
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für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahrs 2026 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2027 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht |
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 87a AktG bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, zu beschließen. Da die Gesellschaft erst seit der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 08. September 2025 dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterliegt, hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Abs. 1 AktG auf dieser ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 13. April 2026 das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 87a AktG beschlossen. Das Vergütungssystem ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
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zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung gemäß § 120a AktG zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das von ihm beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft mit Wirkung für alle künftig neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern sowie die Verlängerung bereits bestehender Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften hat gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Da die Gesellschaft erst seit der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 08. September 2025 dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterliegt, hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG auf dieser ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie ist als Festvergütung ausgestaltet und trägt dem höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzes angemessen Rechnung. Eine vom Erreichen bestimmter Erfolge oder Ziele abhängige variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Zudem trägt die Gesellschaft die auf jedes Aufsichtsratsmitglied entfallenden Prämien für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung. Die Gesellschaft ersetzt den Aufsichtsratsmitgliedern ferner alle Auslagen sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft steht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Das folgende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen: |
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Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
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Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Die Vergütung ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Eine vom Erreichen bestimmter Erfolge oder Ziele abhängige variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist insgesamt ausgewogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft.
| 2. |
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung
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Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG kann eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung oder durch Beschluss der Hauptversammlung bewilligt werden. Die Hauptversammlung hat mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen (§ 113 Abs. 3 Satz 1 AktG). Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen. Darüber hinaus überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat die Aufsichtsratsvergütung regelmäßig mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben und die Angemessenheit.
| 3. |
Bestandteile der Vergütung
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a) Festvergütung:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine in der Satzung festgelegte jährliche Festvergütung in Höhe von EUR 10.000,00, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Entsprechend der Empfehlung G.17 DCGK wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden angemessen berücksichtigt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine erhöhte Vergütung in Höhe von EUR 14.000,00.
b) Auslagenersatz:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer.
c) D&O-Versicherung:
Die Gesellschaft trägt die auf jedes Mitglied des Aufsichtsrats entfallenden Prämien für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors & Officers Insurance).
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit (zeitanteilig).
Die Vergütung und das Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
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zugänglich.
| b) |
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft wird bestätigt. |
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| 8. |
Vorlage zur Erörterung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht der Gesellschaft gemäß § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.
Da die Gesellschaft eine börsennotierte mittlere Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, bedarf es gemäß § 120a Abs. 5 AktG keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung daher nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und dem diesbezüglichen Prüfervermerk ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Website der Gesellschaft unter
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https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
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zugänglich.
Er wird dort auch während der Hauptversammlung und gemäß § 162 Abs. 4 AktG weitere zehn Jahre lang im Bereich Investor Relations zugänglich sein.
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| II. |
Weitere Angaben und Hinweise
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Vorlagen an die Aktionäre
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der Gesellschaft unter www.planoptik.com unter der Rubrik „IR“ und „Hauptversammlung“ eingestellt:
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Festgestellter Jahresabschluss der PLANOPTIK AG für das Geschäftsjahr 2025; |
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Vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025; |
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Zusammengefasster Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025; |
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Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2025; |
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Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6); |
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Vergütungssystem und Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7); |
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Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 inklusive Prüfvermerk (Tagesordnungspunkt 8); |
Die Unterlagen stehen in der Hauptversammlung allen Aktionären zur Einsicht zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 16. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse
PLANOPTIK AG
c/o UBJ GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
E-Mail: HV@ubj.de
zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Falle der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber erst danach Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrecht / Stimmrechtsvertreter
Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär, ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung, wie unter den Teilnahmevoraussetzungen beschrieben, erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Wenn ein Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine bestimmte Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, bitten wir deshalb, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular benutzen, das ihnen mit der Eintrittskarte zugeschickt wird. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Ein Vollmachtsvordruck, der hierfür verwendet werden kann, steht auch unter
https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform an die unten genannte Adresse der Gesellschaft zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Vollmachts-/Weisungsformular verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet wird. Ein Formular, das zur Vollmacht- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, steht unter
https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen, deren Änderung und deren Widerruf müssen per Post, oder per E-Mail bei der Gesellschaft bis spätestens zum 22. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:
PLANOPTIK AG
c/o UBJ GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
E-Mail: hv@ubj.de
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (entspricht zurzeit 226.250 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht zurzeit 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum Ablauf des Samstag, den 23. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein.
Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
PLANOPTIK AG
Über der Bitz 3
56479 Elsoff
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge nebst Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers sowie zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übersenden:
PLANOPTIK AG
Über der Bitz 3
56479 Elsoff
E-Mail: investor.relations@planoptik.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum Ablauf des Montag, den 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG im Internet unter
https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Aufsichtsrats auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und Informationen gemäß §§ 121 Abs. 2 Nr. 3, 124a AktG sowie die Übersicht mit den Angaben nach § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sind im Internet unter
https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 4.525.000,00. Es ist in 4.525.000 Aktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Aktie eingeteilt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft 7.875 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der ausübbaren Stimmrechte im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung beträgt somit 4.517.125.
Informationen zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir und verarbeiten personenbezogene Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienzahl, Kommunikationsdaten und -inhalte) über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die PLANOPTIK AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze zu gesetzlich vorgegebenen Zwecken sowie im Einzelfall zur Wahrung überwiegend berechtigter Interessen. Soweit sich die Gesellschaft zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedient, verarbeiten diese Dienstleister Ihre personenbezogenen Daten nur im Auftrag und auf Weisung der PLANOPTIK AG. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie als Aktionär bzw. Bevollmächtigter ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:
https://planoptik.com/de/investoren/hauptversammlung/
Elsoff, im Mai 2026
PLANOPTIK AG
Der Vorstand
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