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CAMERIT AG
Hamburg
ISIN DE000HNC2059
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, den 30. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CAMERIT AG, des Lageberichts der CAMERIT AG, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB für das Geschäftsjahr 2025
Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) für das Geschäftsjahr 2025 den festgestellten Jahresabschluss der CAMERIT AG, den Lagebericht der CAMERIT AG, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB für das Geschäftsjahr 2025 zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen |
zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 582,52 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, Herrn Stefan Trumpp (amtierend vom 01. Januar bis 31. Dezember 2025) sowie Herrn David Cornelius (amtierend vom 01. bis 31. Dezember 2025), für den jeweiligen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Die Amtszeit von Herrn Trumpp endete planmäßig zum 31. Dezember 2025. Herr David Cornelius trat zunächst mit Wirkung zum 01. Dezember 2025 als zweiter Vorstand ein und ist seit dem 01. Januar 2026 Alleinvorstand der Gesellschaft.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Dies waren im Geschäftsjahr 2025 Herr Dr. Marcus Simon, Frau Daja Hilke Böhlhoff und Frau Petra Piorreck.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Wirtschaftsrat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und dass ihm keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt (Erklärungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014).
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| 6. |
Vorlage des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellt. Dieser ist vom Abschlussprüfer dahingehend geprüft worden, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt und ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen |
zugänglich.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Eine Beschlussfassung über die Billigung des Berichts ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich, da es sich bei der CAMERIT AG um eine (börsennotierte) kleine Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB handelt.
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür reicht ein durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ("Nachweisstichtag"), also Montag, den 08. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 23. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für das Recht zur Ausübung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf das Recht zur Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit nicht zur Ausübung des Stimmrechts.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte - zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts") erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. In letzterem Fall hat der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gemäß § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) gelten spezielle Regelungen in § 135 AktG, wonach die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135 AktG sollten Aktionäre mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abstimmen. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft sowie gegebenenfalls ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf können entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden (z. B. durch Vorlage der Vollmacht an der Einlasskontrolle) oder bis spätestens Montag, den 29. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Insbesondere für die Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) können daneben auch etwaige, von den gemäß § 135 AktG zu Bevollmächtigenden zur Verfügung gestellte Formulare genutzt werden.
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
Aktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter stimmt aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den Weisungen ab, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte insoweit nicht aus und enthält sich insoweit der Stimme. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten unklare bzw. missverständliche Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthält dieser sich insoweit ebenfalls der Stimme.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung oder der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nebst den Weisungen muss aus organisatorischen Gründen spätestens am Montag, den 29. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei folgender Adresse in Textform eingegangen sein.
CAMERIT AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg oder per E-Mail unter: hv@ubj.de
Auch im Falle einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und eine fristgerechte Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes stets erforderlich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Samstag, den 30. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg oder per E-Mail unter: info@camerit.de
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; bei dieser Fristberechnung sind die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis Montag, den 15. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg oder per E-Mail unter: info@camerit.de
Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene und zulässige Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Fragerecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Nach § 10 Abs. 4 S. 2 und 3 der Satzung der CAMERIT AG kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der CAMERIT AG ist eingeteilt in 100.000 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 100.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zur Verfügung.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
veröffentlicht.
Hamburg, im Mai 2026
CAMERIT AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz
Die CAMERIT AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogener Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien), Verwaltungsdaten (z.B. das Teilnehmerverzeichnis), Daten über ggf. erteilte Vollmachten, Weisungen und das Abstimmverhalten. Je nach Einzelfall verarbeiten wir auch weitere personenbezogene Daten, wie beispielsweise Informationen zu Anträgen, Wahlvorschlägen und Fragen von Aktionären, wobei der Fragesteller genannt wird, sofern nicht explizit das Gegenteil gewünscht ist. Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem über Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.camerit.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die CAMERIT AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter Interessen, etwa zur Erstellung von Statistiken oder zur Gewährleistung der IT-Sicherheit. Die Verarbeitung erfolgt dabei auf Grundlage einer Interessenabwägung, die immer auch Ihre Interessen berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Für die Datenverarbeitung ist die CAMERIT AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
CAMERIT AG Vorstand David Cornelius Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg Tel.: +49 40 339 62-435 Fax: +49 40 339 62-481 E-Mail: d.cornelius@camerit.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der CAMERIT AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Für die Durchführung der Hauptversammlung hat die CAMERIT AG die UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, beauftragt. Dabei werden auch personenbezogene Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigte verarbeitet.
Selbstverständlich geben wir personenbezogene Daten nur dann an Dritte weiter, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben (etwa im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO). Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung im Sinne von § 129 Abs. 1 AktG teilnehmen, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen Aktionären, Aktionärsvertretern und sonstigen Hauptversammlungsteilnehmern während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG).
Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR) findet nur statt, soweit eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Verpflichtung kann sich daraus ergeben, Zugang zu oder Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnisses zu gewähren. Dies kann auch die Überlassung einer Abschrift oder eines Ausdrucks des Teilnehmerverzeichnisses beinhalten. Die darin enthaltenen Angaben sind gegebenenfalls auch in einen Drittstaat zu übersenden, soweit zugangs- oder einsichtnahmeberechtigte Personen in einem Drittstaat ansässig sind. Dabei können auch Drittstaaten betroffen sein, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission im Sinne von Art. 45 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Im Übrigen findet keine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten statt.
Die oben genannten Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zu anderen Zwecken - etwa zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung - erforderlich.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an info@camerit.de.
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG).
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:
CAMERIT AG Wendenstraße 1 A 20097 Hamburg Fax: +49 40 339 62-481 E-Mail: info@camerit.de
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