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Albis Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 44. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur
44. ordentlichen Hauptversammlung
der Albis Leasing AG, Hamburg,
am Donnerstag, den 2. Juli 2026, um 11:00 Uhr (MESZ)
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 11 Absatz 8 der Satzung im COURTYARD by Marriott Hamburg City, Adenauer Allee 52, 20097 Hamburg, (Ort der Hauptversammlung) stattfindet.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) über das von uns unter der Internetadresse
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Aktionärsportal live im Internet übertragen.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben, die im Anschluss an die Tagesordnung und deren Anhang abgedruckt sind.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Albis Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Albis Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 28. April 2026 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht.
Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine |
abrufbar. Dort findet sich auch die Erklärung zur Unternehmensführung.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Albis Leasing AG zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 6.030.820,37 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR 2.119.543,00 |
| Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: |
EUR 3.911.277,37 |
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandsmitglieds für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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Herrn Sascha Lerchl für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Der Entlastungsvorschlag umfasst auch Herrn Christoph F. Buchbender, der im Geschäftsjahr 2025 Mitglied des Aufsichtsrats war und am 20. Oktober 2025 verstorben ist. Herr Christian Hillermann ist mit Ablauf seiner Amtszeit am 2. Juli 2025 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Martin von Hirschhausen ist seit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juli 2025 Mitglied des Aufsichtsrats.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
| a) |
Herrn Christoph F. Buchbender für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; |
| b) |
Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; |
| c) |
Herrn Prof. Dr. Jens Poll für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; |
| d) |
Herrn Martin von Hirschhausen für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; |
| e) |
Herrn Christian Hillermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
Die Vorsitzende des Aufsichtsrats, der satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam abstimmen zu lassen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, (RSM Ebner Stolz) wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht 2026 entscheidet, wird RSM Ebner Stolz zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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| 6. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Albis Leasing AG bestand bis zum 20. Oktober 2025 aus den von der Hauptversammlung gewählten vier Mitgliedern Herrn Christoph F. Buchbender, Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt, Herrn Prof. Dr. Jens Poll und Herrn Martin von Hirschhausen. Am 20. Oktober 2025 verstarb der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Christoph F. Buchbender. Seit seinem Tod bestand der Aufsichtsrat zunächst nur noch aus drei Personen.
Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Albis Leasing AG besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Vor diesem Hintergrund wurde auf Antrag des Vorstands, dem sich der Aufsichtsrat angeschlossen hat, Herr Prof. Dr. Marco Barenkamp durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. März 2026 im Wege des gerichtlichen Ergänzungsverfahrens nach § 104 Absatz 2 AktG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Das Amt von Herrn Prof. Dr. Marco Barenkamp endet mit Ablauf dieser 44. ordentlichen Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung ist daher aufgerufen, ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Nach §§ 95, 96 Absatz 1 7. Fall, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 9 Absatz 1 der Satzung der Albis Leasing AG setzt sich der Aufsichtsrat aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das im Folgenden genannte, bereits zuvor gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung ab Beendigung der hiesigen 44. ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
Prof. Dr. Marco Barenkamp, Unternehmensberater, Wohnort: Wallenhorst
Die vorgeschlagene Amtszeit ist vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Gleichlaufs mit der Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Jens Poll zu sehen.
Herr Prof. Dr. Marco Barenkamp ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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LMIS AG, Osnabrück (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) |
| • |
Test Solution GmbH, Frankfurt am Main (Mitglied des Beirats) |
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 28. April 2022 beschlossenen Fassung (DCGK 2022) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium gemäß § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 AktG an. Der Kandidatenvorschlag berücksichtigt ebenfalls die vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 19. Februar 2026 bis zum 19. Februar 2031 eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat auf nicht unter 25 % festgelegt.
Der vorgeschlagene Kandidat steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Albis Leasing AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Albis Leasing AG oder einem wesentlich an der Albis Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13 DCGK 2022). Der Aufsichtsrat schätzt den vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK ein.
Der Lebenslauf des zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Marco Barenkamp, der über seine relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und ergänzend eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten enthält, ist im Anhang A. zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine zugänglich gemacht.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Abschlussprüfer hat diesen Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 3 AktG auf Vollständigkeit geprüft und einen entsprechenden Prüfungsvermerk erstellt.
Der Vergütungsbericht mit Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine („Vergütungsbericht 2025“) zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2025 zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Schaffung von neuem Genehmigten Kapital I 2026 gegen Bareinlagen und die Änderung der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen.
Diese Ermächtigung ist am 18. Juli 2021 ausgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf Marktgegebenheiten erneut einzuräumen, sollen nun zwei genehmigte Kapitalia geschaffen werden; unter diesem Tagesordnungspunkt 8 ein neues genehmigtes Kapital I gegen Bareinlagen („Genehmigtes Kapital I 2026“) und unter Tagesordnungspunkt 9 ein neues genehmigtes Kapital II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts („Genehmigtes Kapital II 2026“). Eine etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapital II 2026 sowie etwaiger weiterer genehmigter Kapitalia innerhalb des Ermächtigungszeitraums ist auf den vorgeschlagenen Höchstbetrag von bis zu 20% anzurechnen, reduziert diesen also entsprechend. Gleiches gilt umgekehrt für das unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Genehmigte Kapital II 2026.
Mit der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt soll das neue Genehmigte Kapital I 2026 von bis zu 20 % des Grundkapitals, d. h. EUR 4.239.086,00, geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2031 (Ermächtigungszeitraum) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 (Höchstbetrag) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I 2026). Etwaige Kapitalerhöhungen aus anderen genehmigten Kapitalia innerhalb des Ermächtigungszeitraums reduzieren den zulässigen Höchstbetrag in den beschlossenen bzw. - bei bereits durchgeführten Kapitalerhöhungen - in der tatsächlich durchgeführten Höhe. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 2026 festzulegen.
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| b) |
Hinter § 5 Absatz (2) der Satzung wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2031 (Ermächtigungszeitraum) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 (Höchstbetrag) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I 2026). Etwaige Kapitalerhöhungen aus anderen genehmigten Kapitalia innerhalb des Ermächtigungszeitraums reduzieren den zulässigen Höchstbetrag in den beschlossenen bzw. - bei bereits durchgeführten Kapitalerhöhungen - in der tatsächlich durchgeführten Höhe. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 2026 festzulegen.“
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| c) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Absatz (1) und des neu geschaffenen Absatzes (3) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I 2026 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. |
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| 9. |
Beschlussfassung über die Schaffung von neuem Genehmigten Kapital II 2026 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung der Satzung
Wie bereits unter Tagesordnungspunkt 8 dargestellt, ist die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals am 18. Juli 2021 ausgelaufen.
Neben dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital I 2026 soll ein weiteres genehmigtes Kapital von bis zu 10 % des Grundkapitals, d. h. EUR 2.119.543,00, gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts („Genehmigtes Kapital II 2026“) geschaffen werden. Eine etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapital I 2026 sowie etwaiger weiterer genehmigter Kapitalia innerhalb des Ermächtigungszeitraums ist auf den vorgeschlagenen Höchstbetrag von bis zu 10% anzurechnen, reduziert diesen also entsprechend. Gleiches gilt umgekehrt für das unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Genehmigte Kapital I 2026. Beschränkungen des Bezugsrechts im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen nach nachstehend lit. a) bb) und cc) sollen dabei nur erfolgen, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Dadurch werden die Aktionäre weitestgehend vor einer Verwässerung geschützt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2031 (Ermächtigungszeitraum) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, um insgesamt bis zu EUR 2.119.543,00 (Höchstbetrag) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II 2026). Etwaige Kapitalerhöhungen aus anderen genehmigten Kapitalia innerhalb des Ermächtigungszeitraums reduzieren den zulässigen Höchstbetrag in den beschlossenen bzw. - bei bereits durchgeführten Kapitalerhöhungen - in der tatsächlich durchgeführten Höhe. Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
| aa) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; |
| bb) |
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen; |
| cc) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet; |
| dd) |
um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. |
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend bb) und cc) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Bei der Ausnutzung der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II 2026 festzulegen.
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| b) |
Hinter § 5 Absatz (2) der Satzung wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt bzw. bei Annahme der Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 8 und Einfügung des unter Tagesordnungspunkt 8 genannten neuen Absatzes (3) wird hinter diesem neuen Absatz (3) der folgende neue Absatz (4) eingefügt:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2031 (Ermächtigungszeitraum) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.119.543,00 (Höchstbetrag) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II 2026). Etwaige Kapitalerhöhungen aus anderen genehmigten Kapitalia innerhalb des Ermächtigungszeitraums reduzieren den zulässigen Höchstbetrag in den beschlossenen bzw. - bei bereits durchgeführten Kapitalerhöhungen - in der tatsächlich durchgeführten Höhe. Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
| a) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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| b) |
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen;
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| c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet;
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| d) |
um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.
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| c) |
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend (b) und (c) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Bei der Ausnutzung der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen.
Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II 2026 festzulegen.“
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| d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Absatz (1) und des neu geschaffenen Absatzes (3) bzw. Absatzes (4) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II 2026 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. |
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine zugänglich.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie zur Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 ist die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckvorgabe ermächtigt worden. Der Ermächtigungsbeschluss ist am 24. Juni 2025 ausgelaufen. Es soll erneut eine Ermächtigung für 5 Jahre beschlossen werden, um der Gesellschaft auch in Zukunft die Möglichkeit von Aktienrückkäufen bis zu einer Höhe von max. 10 % des Grundkapitals zu ermöglichen. Aktienrückkäufe eröffnen der Gesellschaft größere Handlungsspielräume und können z. B. für Akquisitionen oder Mitarbeiterbeteiligungen verwendet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juli 2031 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse (i) oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (ii) oder mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (iii).
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen Börsenkurse der Tag der Anpassung.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
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| b) |
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser erteilten Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:
| aa) |
Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert bzw. diesen zum Erwerb angeboten werden. |
| bb) |
Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand wird dabei ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. |
| cc) |
Die erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, auch als Teilgegenleistung, angeboten und übertragen werden. |
| dd) |
Die erworbenen eigenen Aktien können Personen zum Erwerb angeboten werden, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird grundsätzlich gewahrt. Es ist nur insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter vorstehend lit. cc) und dd) verwendet werden. Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. cc) enthaltenen Ermächtigung darf ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Bei der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Ausnutzung von genehmigtem Kapital) mit einzubeziehen. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der Aktien über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre nach vorstehend lit. aa) das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen werden.
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| c) |
Ausnutzung der Ermächtigungen
Die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden.
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| d) |
Zustimmung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, soweit die Ermächtigung dies nicht schon vorsieht.
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Der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine zugänglich.
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ANHANG
Anhang A.
Zu Tagesordnungspunkt 6: Lebenslauf des zur Wahl stehenden Aufsichtsratskandidaten
Prof. Dr. Marco Barenkamp
Persönliche Daten
| Geburtsjahr und -ort: |
1976 in Haselünne |
| Nationalität: |
deutsch |
| Ausgeübter Beruf: |
Unternehmensberater |
Beruflicher Werdegang
| Seit 2020 |
Investor, Berater & Beirat |
| 2006 - 2023 |
LMIS AG, Osnabrück Vorstandsvorsitzender |
| 2024 - heute |
Hochschule Osnabrück
Honorarprofessur Wirtschaftsinformatik, insbes. Künstliche Intelligenz und Digitalisierung |
| 2000 - 2006 |
LMIS AG, Osnabrück Gründer |
Aus- und Weiterbildung
| 2023 - 2023 |
Zertifizierter Aufsichtsrat, Steinbeis-Hochschule (Konzern-)Rechnungslegung, Bilanzanalyse, Risk-Management & Compliance, Abschlussprüfung, Investition & Finanzierung, Unternehmensstrategie |
| 2019 - 2021 |
Promotion zum Dr. rer. pol. (cum laude plus), Universität Osnabrück Fachgebiet für Informationsmanagement und Wirtschaftsinformatik |
| 2019 - 2020 |
Master of Laws (LL.M.) - Wirtschaftsrecht |
| 2006 - 2008 |
Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| • |
LMIS AG, Osnabrück (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) |
| • |
Test Solution GmbH, Frankfurt am Main (Mitglied des Beirats) |
Weitere Angaben
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 21.195.430,00 und ist in 21.195.430 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 21.195.430 beträgt.
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat in Ausübung der von der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 erteilten Ermächtigung gemäß § 11 Absatz 8 der Satzung entschieden, die diesjährige Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist deshalb ausgeschlossen.
Im Rahmen seiner Entscheidung hat der Vorstand über die Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung die Interessen der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre umfassend abgewogen. Dabei wurden insbesondere die Wahrung und Ausgestaltung der Aktionärsrechte, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Teilnahme, der mit der Durchführung verbundene Aufwand und die Kosten für Gesellschaft und Aktionäre sowie Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt. Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten werden umfassende Rede-, Frage- und Antragsrechte eingeräumt, die ohne physische Anwesenheit und damit effizient sowie ressourcenschonend im Wege der virtuellen Teilnahme ausgeübt werden können. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach sorgfältiger Prüfung beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen. Zugleich unterstreicht die Gesellschaft damit ihren Anspruch, die Digitalisierung voranzutreiben und nachhaltige Handlungsweisen zu fördern.
Wir bitten Sie, die nachfolgenden Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ausübung Ihrer Rechte sorgfältig zu beachten.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt, wie nachfolgend näher beschrieben, ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
wird ab dem 10. Juni 2026 ein Aktionärsportal zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung wird am 2. Juli 2026 ab 11:00 Uhr (MESZ) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen live in Bild und Ton über das Aktionärsportal übertragen. Die Aktionäre (oder ihre Bevollmächtigten) können - wie in den nachstehenden Bedingungen beschrieben - elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal u.a. die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, sich zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen, ihr Rede- und Fragerecht sowie die weiteren ihnen eingeräumten Aktionärsrechte wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Donnerstag, 25. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft unter
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis-leasing2026@itteb.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können auch gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format bis zum Donnerstag, 25. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) an oben genannte Kontaktdaten übermittelt werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (sogenannter Nachweisstichtag), also auf Mittwoch, 10. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldeten Aktionären werden anstelle herkömmlicher Eintrittskarten sogenannte Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung ausgestellt.
Auf jeder Zugangskarte sind die für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten abgedruckt. Die Zugangsdaten bestehen aus der Kennung und einem Passwort.
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden.
Die Aktionäre werden daher gebeten, sich an ihr depotführendes Institut zu wenden.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Zugang zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Ab Mittwoch, dem 10. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
das Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses passwortgeschützte Aktionärsportal können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben sowie Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Vollmachten an andere erteilen, Stellungnahmen einreichen, ihr Rede- und Fragerecht wahrnehmen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben, einlegen.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben. In diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Briefwahlstimmen können ab Donnerstag, 11. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch Bevollmächtigte sowie bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder durch eine andere Person, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem bevollmächtigten Dritten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Gemäß § 134 Absatz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Zugangskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Bevollmächtigung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht können der Gesellschaft bis Dienstag, 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), an folgende Anschrift bzw. bis Mittwoch, 1. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden:
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis-leasing2026@itteb.de
Die Bevollmächtigung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht können auch gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format innerhalb der oben genannten Fristen an oben genannte Kontaktdaten übermittelt werden.
Alternativ können Vollmachten ab Mittwoch, 10. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt oder widerrufen werden.
Erteilt der Aktionär bereits bei seiner Anmeldung eine Vollmacht, wird die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das Aktionärsportal direkt dem Bevollmächtigten übersandt. Erfolgt die Bevollmächtigung nach Versand der Zugangskarte an den Aktionär, hat der Aktionär dafür Sorge zu tragen, dass er die ihm zugeteilten Zugangsdaten an seinen Bevollmächtigten weitergibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem einem bestimmten Intermediär etc. erteilt werden, vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals und damit auch der Zugang zur virtuellen Hauptversammlung setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendige Kennung und das Passwort erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten übersandt wurden.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der Zugangskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Albis Leasing AG das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich Dienstag, 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), an folgende Anschrift bzw. bis Mittwoch, 1. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis-leasing2026@itteb.de
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auch gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format innerhalb der oben genannten Fristen an oben genannte Kontaktdaten übermittelt werden.
Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab Donnerstag, 11. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), auch unter Nutzung des Aktionärsportals, das die Gesellschaft hierzu unter der Internetadresse
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zur Verfügung stellt, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrfach eingegangene Erklärungen, hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wir bitten um Beachtung, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen oder für die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zur Verfügung stehen.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet / Zuschaltung
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 2. Juli 2026 ab 11:00 Uhr (MESZ) über das Aktionärsportal, das die Gesellschaft über ihre Internetseite unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zur Verfügung stellt, live in Bild und Ton verfolgen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bei Nutzung des Aktionärsportals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juli 2026 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sogenanntes Quorum) können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Absatz 2 i.V.m. § 122 Absatz 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand unter der unten genannten Adresse zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Montag, 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
Albis Leasing AG Vorstand Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Absatz 2, Absatz 1 Satz 3 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht.
Gegenanträge nach § 126 Absatz 1 und 4 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse
Albis Leasing AG Hauptversammlung Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, 17. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
angegeben.
Gegenanträge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 126 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Anträgen auszuüben, sobald die Aktionäre ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und legitimiert sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts Gegenanträge im Wege der Videokommunikation zu stellen.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder zur Aufsichtsratswahl zu machen. Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse
Albis Leasing AG Hauptversammlung Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, 17. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf, den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, sowie bei Wahlvorschlägen juristischer Personen als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
angegeben.
Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Wahlvorschlägen auszuüben, sobald die Aktionäre ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und legitimiert sind. Sofern der Aktionär, der den Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert ist, muss der Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation zu stellen.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Einreichung der Stellungnahmen hat in Textform über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens Freitag, 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu erfolgen. Der Umfang der Stellungnahme wird auf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) beschränkt.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Absatz 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, einschließlich des Namens des Aktionärs spätestens am 27. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal zugänglich gemacht. Das Zugänglichmachen ist damit auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte beschränkt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform über das Aktionärsportal eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht gemäß § 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
erreichbar ist, anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Versammlungsleiter beim Vorliegen einer Vielzahl von Wortmeldungen nach §§ 130a Absatz 5 Satz 4, 131 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG kann nach Maßgabe der Festlegung des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durch Videokommunikation wahrgenommen werden. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege anderer elektronischer oder sonstiger Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts, auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren in der Hauptversammlung übermitteln können.
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Versammlungsleiter beim Vorliegen einer Vielzahl von Wortmeldungen nach § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juli 2026 an bis zu ihrem Ende über das Aktionärsportal, welches unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich ist, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Ab der Einberufung der Hauptversammlung werden nachfolgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht:
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der festgestellte Jahresabschluss der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2025; |
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der Lagebericht der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2025; |
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der gebilligte Konzernabschluss der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2025; |
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der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2025; |
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der Bericht des Aufsichtsrats; |
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB; |
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der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025; |
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die Erklärung zur Unternehmensführung; |
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die Einladung zur Hauptversammlung; |
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Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO); |
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der vollständige Lebenslauf des zu TOP 6 vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat; |
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der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 („Vergütungsbericht 2025“) zu TOP 7 einschließlich des Vermerks über die Prüfung des Vergütungsberichts; |
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der Bericht des Vorstands zu TOP 9 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG; |
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der Bericht des Vorstands zu TOP 10 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG; |
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die weiteren gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen; |
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weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 126 Absatz 1 und 4, 127, § 130a Absatz 1 bis 6, § 131 Absatz 1, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG; |
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die aktuelle Satzung der Gesellschaft. |
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Die Unterlagen werden den Aktionären auch während der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juli 2026 über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Hamburg, im Mai 2026
Albis Leasing AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Albis Leasing AG verarbeitet als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigte und Stimmrechtsvertreter (Name, Vorname, Anschrift, Sitz / Wohnort, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich, damit die Aktionäre über das Aktionärsportal die virtuelle Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen und darüber Aktionärsrechte ausüben können. Auch ist sie für die Führung des Teilnehmerverzeichnisses im Rahmen der Hauptversammlung relevant, ebenso wie für die Durchführung der elektronischen Briefwahlen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Briefwahl und der Bevollmächtigung erhobenen personenbezogenen Daten, einschließlich des individuellen Abstimmungsergebnisses, ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 129, 134 AktG.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere können Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der virtuellen Hauptversammlung eingetragen werden. Diese Daten können von anderen Aktionären und deren Bevollmächtigten während der virtuellen Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Absatz 4 AktG eingesehen werden.
Sofern Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG, Gegenanträge gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einreichen, ist die Albis Leasing AG gesetzlich verpflichtet, diese Anträge einschließlich etwaiger personenbezogener Daten des einreichenden Aktionärs - insbesondere Name, Wohnort sowie ggf. Begründungen oder Kontaktinformationen - im Rahmen der Einberufung bzw. auf der Internetseite der Albis Leasing AG zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und kann dazu führen, dass die personenbezogenen Daten für andere Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Daten werden der Albis Leasing AG von den jeweiligen Kreditinstituten bzw. Intermediären übermittelt, mit Ausnahme der Nummer der Zugangskarte, die von dem für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zuständigen externen Dienstleister übermittelt wird. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie § 67e AktG. Daten über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden solange aufbewahrt, wie dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z. B. im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung).
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z. B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse liegt in der Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit, Systemstabilität und -sicherheit sowie in der Protokollierung von Zugriffen.
Die Albis Leasing AG bedient sich externer Dienstleister (Hauptversammlungs-Agentur, Bank, Notar, Rechtsanwälte) für die Ausrichtung der Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Mit diesen Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO geschlossen. In jedem Fall dürfen die Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. Den Aktionären steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Die Aktionäre können ihre Rechte unmittelbar gegenüber folgender Kontaktadresse geltend machen:
Albis Leasing AG vertreten durch den Vorstand Sascha Lerchl Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: dsk@albis-leasing.de
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter Albis-Datenschutz@nbs-partners.de oder unter unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.
Die Erforderlichkeit der Bereitstellung von Aktionärsdaten zur Einberufung einer Hauptversammlung folgt aus dem Gesetz. Ohne die Bereitstellung Ihrer Daten ist die Einberufung / Durchführung einer Hauptversammlung nicht möglich. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling findet nicht statt.
Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Widerspruchsrecht aus Artikel 21 DSGVO können unserer Datenschutzerklärung unter www.albis-leasing.de/datenschutz entnommen werden.
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