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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: adidas AG
/ Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Herzogenaurach, den 23. Juni 2026
Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Erwerb eigener Aktien
Das von der adidas AG (die „Gesellschaft“) mit Ad-Hoc-Mitteilung im Januar 2026 angekündigte Aktienrückkaufprogramm im Wert von insgesamt bis zu 1 Mrd. Euro im Jahr 2026 wird in einer zweiten Tranche fortgeführt. Die Gesellschaft wird eigene Aktien zu Anschaffungskosten in Höhe von bis zu EUR 500 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 13.359.060 Aktien, im Zeitraum ab dem 23. Juni 2026 bis spätestens 30. September 2026 (einschließlich) über die Börse und/oder multilaterale Handelssysteme im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz zurückkaufen. In der ersten Tranche des aktuellen Programms im Februar und März 2026 hatte die Gesellschaft bereits 3.305.958 Aktien für einen Gesamtbetrag von 500 Mio. Euro zurückerworben. Dies entspricht 1,8 % des Grundkapitals. Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche zulässigen Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2023 erteilten Ermächtigung verwenden, insbesondere zur Einziehung. Die Gesellschaft beabsichtigt, jedenfalls den weit überwiegenden Teil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen. Der Rückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch eine unabhängige Bank durchgeführt. Diese trifft ihre Entscheidung über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann vom Vorstand im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden. Darüber hinaus ist die mandatierte Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („Rückkauf-VO“) zu beachten. Entsprechend darf u.a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem dürfen an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkauf werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.adidas-group.de veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. adidas AG Der Vorstand
23.06.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | adidas AG |
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| 91074 Herzogenaurach | |
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2351116 23.06.2026 CET/CEST
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